Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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''' Abgesehen von der erforderlichen Schließung des Vertrags vor Gericht oder
Notar.ist hier noch ein anderes Formerforderniß zur Gültigkeit des abgeschlossenen
Vertrags vorgeschrieben : der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige
Gericht (8 1741). Die Zuständigkeitsfrage soll durch das Gesetz über hie frei-
willige Gerichtsbarkeit geregelt werden.
4«) bei dem Vertrage, durch den das durch eine Annahme an Kindesstatt
begründete Rechtsverhältniß wieder aufgehoben wird (§ 1768 vbd. mit § 1770). Auch
dieser Vertrag unterliegt wie der Annahmevertrag der gerichtlichen Bestätigung, auch
bei ihm ist mit Ausnahme des in 8 1750 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Falles Ver-
tretung ausgeschlossen. Abgeschlossen wird der Aufhebungsvertrag nach 8 1^68
Abs, 2 zwischen dem Annehmenden, dem Angenommenen und denjenigen Abkömm-
lingen des letzteren, auf die sich die Wirkungen der Annahme erstrecken (vergll
§ 1762).
5.) bei dem Erbvertrage (8 2276) und bei der Aufhebung eines Erbver-
trages (§ 2290). Stellvertretung ist auf Seiten deö Erblassers ausgeschlossen
(§ 2274, § 2290 Abs. 2). Auch sind hier in der Regel die nämlichen Formen
vorgeschrieben, wie für das öffentliche Testament (§ 2231 Ziff. 1, §§ 2233 bis
2245). Nur für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten,
der mit einem Ehevertrage in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für
dm Ehevertrag (§ 1434) vorgeschriebene Form (§ 2276 Abs. 2). Auch tritt hier
eine Ausnahme von der Vorschrift in § 2275 Abs. 1 ein, wonach einen Erb-
vertrag als Erblasser nur schließen kann, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist
(§ 2275 Abs. 2 und 3).
III.) Von dem einseitigen Rechtsgeschäften kommen hauptsächlich in Betracht:
a) Errichtung und Widerruf einer letztwilligen Verfügung (§ 2231 Ziff. 1,
§ 2254), . V
d) das Schenkungsversprechen von Todeswegen sowie das selbständige Schuld-
versprechen und Schuldanerkenntniß der gleichen Art (§ 2301 Abs. 1).
Hier ist jedoch die Errichtung vor Gericht oder Notar nicht die ausschließ-
liche Form (§§ 2249 , 2250, 2251), ja nicht einmal die ausschließliche ordent-
liche Form.
Eine einseitige letztwillige Verfügung (Testament) kann nämlich errichtet
werden entweder in ordentlicher Form oder in einer außerordentlichen
Form. • ■
A. In ordentlicher Form kann ein Testament errichtet werden:
I. ) vor einem Richter oder vor einem Notar (8 2231 Ziff. 1), oder
II. ) durch eine von dem Erblasser unter Angabe deS Ortes und TageS
eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2231 Ziff. 2),5) eigen-
händiges (holographes, privatschriftliches) Testament, Privattestament.
•) Nach den Entw. I und II und der Reichstagsvorlage sollte ein Testament in ordent-
licher Form nur vpr einem Richter oder einem Notar errichtet werden können. Auf Antrag

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