Waarenbezeichnung, Schadensersatz. 301
-Vorlegung des Entwurfes zu dem am 27. Mai 1896 verkündeten Gesetze zur
Bekämpfung des unlauter». Wettbewerbs. Der § 1 dieses Gesetzes, welcher sich
.gegen, die unredlichen Ausschreitungen bei der Ankündigung von Maaren richtet,
giebt jedem gewerblichen Mitbewerber das Recht, die Unterlassung der unrichtigen
Angaben und Schadensersatz zu fordern. In der allgemeinen Begründung des
Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, daß es sich um eine Verallgemeinerung
der. Vorschriften in den §§ 15 und 16 des Waarenzeichengesetzes handle und bei
der speziellen Begründung zu § 1 wird mit Bezug auf den Begriff „Bezugs-
quelle" ausgeführt, daß dieser Begriff sich auf Ursprungsangaben nicht geographischen
Charakters erstrecken solle, da die fälschliche Verwendung von Ortsnamen in geschäft-
lichen Ankündigungen bereits durch § 16 des WaarenbezeichnungsgesetzeS in genügen-
der Weise eingeschränkt, worden sei. Bei diesem Zusammenhänge beider Gesetzent-
würfe kann nicht anerkannt werden, daß es der Absicht des Gesetzgebers zuwider
fei, den civilrechtlichen Schutz, welcher den betheiligten Kreisen der Gewerbetreibenden
gegen Ausschreitungen bei Waaren-Ankündigungen in andern Fällen zu. Heil wird,
auch gegenüber falschen Herkunftsbezeichnungen, gegen die sich der 8 16 des
WaarenbezeichnungsgesetzeS richtet, eintreten zu lassen, soweit der bei Emanation
..dieses. Gesetzes vorhandene Rechtszustand dies gestattet. Daß der § 16 nur eine
durch einen Antrag nicht bedingte Strafvorschrift enthält, steht einer solche»
Absicht nicht entgegen, läßt vielmehr erkennen, daß der unredlichen Herkunfls-
bezeichnung nicht nur im Interesse einzelner Betheiligter, sondern darüber hinaus
im Interesse der Allgemeinheit entgegcngetreten werden soll.
Run bietet aber das schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai
1896 geltende Recht eine durchaus genügende Grundlage für die auf Unterlassung
und Entschädigung gerichteten Anträge des Klägers dar, wenn festgestellt werden
.kann, daß der Beklagte der Vorschrift des § 16 des Gesetzes vom 12. Mai 1894
zuwidergehandelt hat. Die 8 , 10 und flg. Tit. 6 Th. I Mg. Landrechts
verpflichten denjenigen, der einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, zum
Ersätze dieses Schadens. Nachdem der § 16 des WaarenbezeichnungsgesetzeS die
fälschliche Angabe deS Herkunftsorts zum Zweck der Erregung eines Jrrthums
.über. Beschaffenheit und Werth einer Waare als Bruch der Rechtsordnung
bezeichnet.und mit Strafe bedroht hat, kann die Widerrechtlichkeit einer solchen
Handlung nicht mehr bezweifelt werden. Daß aber eine solche widerrechtliche
.Handlung auch geeignet ist, das Vermögen anderer Gewerbetreibender zu beschädigen,
welche beim Vertriebe von Waaren gleicher Gattung sich der gemißbrauchten
. HerkunstSbezeichnung richtiger Weise bedienen (was keineswegs nur bei den an
dem Herkunftsorte wohnhaften Gewerbetreibenden der Fall ist), ergiebt sich
- daraus, daß der Absatz der letzteren durch eine in demselben Absatzgebiete.unter
.mißbräuchlicher Anwendung derselben Herkunftsbezeichnung betriebene Konkurrenz
:.naturgem8ß. eine Einbuße erleiden wjrd. Eine solche Einbuße an .demjenigen
Erfolge des Gewerbebetriebes, der ohne widerrechtliche Störung der Rechtsordnung