9.
Entscheidungen
9.1.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
9.1.1.
Haftung des Cedenten für die Berität der abgetretenen Forderung; Rechtsverhältniß gegenüber demjenigen, an den die cedirte Forderung weiter abgeben worden ist.
292 Cedent, Haftung für Verität.
die jetzt besprochene Bestimmung^). Willenbücher,«. a. O. S. 31 sagt,
daß Art. 21 Abs. 3 nur den Fall im Auge hat, wenn die Handelsgerichte der
Haupt- und Zweig-Niederlassung verschieden sind, daß der in. dieser Bestimmung
enthaltene Grundsatz immer derselbe bleiben werde, nämlich: eine Zweigniederlassung
dürfe nicht vor einer Hauptniederlassung eingetragen, werden. Für den Fall nun,
daß beide Niederlassungen in demselben Gerichtsbezirk sich befinden, ist denn auch
in der eben erwähnten Bekanntmachung § 20 Abs. 5 jener Nachweis von den
Betheiligten nicht verlangt, wohl mit Recht, da ja die vorgängige Errichtung der
Hauptniederlassung eine gerichtskundige Thatsache ist.
Schließlich ist noch der früher viel bestrittenen Frage, zu gedenken, wie eS
mit dem Einträge einer Zweigniederlassung ' zu halten sei, wenn dort, wo die
Hauptniederlassung liegt, die Führung von Handelsregistern im Sinne des
Handelsgesetzbuchs überhaupt nicht stattfindet.
Theorie und Praxis haben sich wiederholt dahin ausgesprochen, daß in einem
solchen Falle von dem Nachweise der vorherigen Eintragung der Hauptniederlassung
abgesehen werden müsse, wenn nur sonst die den Geschäftsbetrieb ermöglichenden
Bedingungen erfüllt wären.
Das Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 hat diesen Grundsatz hinsichtlich aus-
ländischer Aktien- und Kommandit- Gesellschaften auf Aktien anerkannt, indem eS bei
diesen von dem Nachweise des Eintrags der Hauptniederlassung ganz absieht*8).
Art. 179 Abs. 3, 212 Abs. 3.
Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Haftung des Cedenten für die Verttät der abgetretenen Forderung;
Rechtsverhältniß gegenüber demjenigen, an den die cedirte Forderung
weiter abgetreten worden ist.
R.G. I. Civils. Urth. v. 10. März 1807. I. 373/96.
Für den Kommissionsrath Robert H. zu Berlin war eine als Darlehn be-
zeichnete Forderung von 300000 Jl auf einem der Frau K. gehörigen Charlotten-
., «-) Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1883 §§ 13, 148 Abs. 3. Gesetz übee dieGesell-
schaften tn, b. ,H. vom 20. April 1682 §§ 11, 76 Abs. 3. : ; . . ;:>
68) Verordnuilg des K. S. Justizministeriums vom 4. April 1862; Busch, Archiv
" Bd. I S. 530; Agricola, a. a. O. S. 317 stg. ; Anschütz-v. Völderndorff, a. a.O.
Bd. I 6. 179; Mäkower, a. a‘ O. S. 37 N. 18o , S. 216 N. 49; Puchelt-Förtsch,
a. a. O. Bd. I S. 65?; Staub, a. a. O. S. 36 stg , 380; Gareis-Fuchsberger, a.ttO.
-0. 69 N. 144; Annalen des K. S. Oberlandesgerichts Bd. VIII S. 565. . Kommentar zürn
^.Reichs.gesetz.pom 18. Juli .1884; v. V.ölde.r.nd^orff, S. 108 HI; Ring, a.. a. D'S.29L,p.