Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

7. Literatur

7.1. v. Schrutka-Rechtenstamm, Dr. E., Die Umgestaltung der Gerichtsverfassung durch den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen

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Literatur.

eigenen Hauses die Figur eines Elefanten anbringen; die Figuren waren dem
Waarenzeichen des Klägers sehr ähnlich. Dieser klagte deshalb auf Entfernung
der Figuren und Unterlaffung der Anbringung des Zeichens an der Außenseite
der Geschästslokale, auf Ladenschildern rc. . Der Beklagte wurde in allen In-
stanzen verurtheilt, das R.G. sprach dabei auö: § 12 deS Gesetzes vom 12. 5.
1894 verleihe den Schutz des eingetragenen Waarenzeichens dem Eingetragenen
nach Wortlaut, Grund und Zweck des Gesetzes für Vorrichtungen und Ver-
anstaltungen aller Art, welche durch die Anbringung des Waarenzeichens geeignet
seien, den täuschenden Schein zu erwecken, daß derjenige, der das Zeichen ange-
bracht habe, befugt sei, das Zeichen als Waarenzeichen für seine Maaren zu ge-
brauchen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Schutz auch gegen-
über der Anbringung des Zeichens auf Laden- und Geschäftsschildern Platz greife,
es sei dies bei der Berathung des Gesetzes betont und im Gesetz selbst in den
Worten des § 12 „und dergleichen" zum Ausdruck gebracht worden. Urth. vom
20. 1. 1897. I 304/96. __
Literatur.
Besprechungen.
Die Umgestaltung der Gerichtsverfassung durch den Entwurf eines Gesetzes Über
die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in
bürgerlichen Rechtssachen. Von vr. E. v. Schrutka-Rechtenstamm, ord. Prof, des
Rechtes an der Universität Wien. Sonderabdruck aus der Zeitschr. f. Notariat u. freiw.
Gerichtsbarkeit in Oesterreich, 1893/94. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1894’
Obwohl der von dem Sektionschef Prof. vr. Klein nebst Entwürfen der Civilprozeß-
ordnung und des Gesetzes über das Executions- und Sicherungsverfahren verfaßte Entwurf
der sogenannten Jurisdiktionsnorm (Gerichtsverfassungsgesetz) inzwischen durch die am 1. August
1895 erfolgte Promulgation mit verhältnißmäßig geringen Aenderungen zum Gesetz erhoben
worden ist, so ist doch das vorliegende Buch wegen feiner anschaulichen Darstellung der
Rechtsentwicklung und der am Entwurf igeübten maßvollen Kritik auch heute noch lesens-
werth. Wenige Bemerkungen seien gestattet.
Der Wunsch des Verfasiers, die kaum noch mehr als einen Namensunterschied be-
deutende Eintheilung der Gerichtshöfe erster Instanz in Landes- und Kreisgerichte aufzu-
geben, hätte wohl Berücksichtigung verdient. Dagegen ist sein Vorschlag, den Handelsgerichten
und bergrechtlichen Senaten nur einen einzigen Laien mit bloß berathender Stimme beizu-
geben, mit Recht unbefolgt geblieben, wir befürchten sogar von der im Gesetz wie im Ent-
wurf beliebten Zusammensetzung dieser Gerichte aus zwei Fachrichtern und.einem Laienrichter
die allmähliche Verdrängung des Laienelements aus der Civilrechtspflege.
Dem Gerichtsstände des Vertrags ist im Gesetz, zum Theil nach den Vorschlägen des
Verfassers, nur beschränkter Spielraum gestattet worden, da man die Uebelstände vermeiden
wollte, die sich seither aus der Vermengung der meritorischen Verhandlung mit der die Compe-
tenz betreffenden Vorfrage ergeben haben; diesen Uebelständen beugt indessen die Civilvrozeß-
ordnung in so wirksamer Weise vor, daß wohl unbedenklich die entsprechenden Bestimmungen
der deutschen Civilprozeßordnung hätten ausgenommen werden können, zumal da ein auf das
einfache Bestreiten des Hauptanspruchs gestützter Einwand der Unzuständigkeit wenigstens
nach einheimischem Gerichtsgebrauch der Entscheidung der Sache selbst nicht im Wege steht.
Landgerichtsdirektor Fuchs, Leipzig.

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