Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

6.1.8. Ansonderungsrecht des Nachlaßgläubigers im Konkurse des Erben, VErzicht auf dieses Recht, Verjährung. Behandlung des Absonderungsrechts nach früherem und jetzigem Konkursrechte. §§ 2333, 2338, 2339, 2336, 2342 des B.G.B.'s, § 15 ³ des Einf.=G. z. Konk.O.

Nachlaßgläubiger, Absonderungsrecht.

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das blose Wollen des verpflichteten Verkäufers gestellte und deshalb unzulässige
Bedingung, sondern diese hat eine äußere Handlung des verpflichteten Verkäufers,
nämlich den Abschluß des zweiten Verkaufes zum Gegenstände und ist deshalb zu-
lässig, obschon diese Handlung in dem Falle, wenn und insofern, als nicht auf
den Abschluß geklagt werden kann, von der Willkür des Verkäufers abhängt
(§ 876 des B.G.B.'s). Uebrigens ist auch in diesem Falle keineswegs die Er-
füllung der Bedingung völlig der Willkür des Verkäufers überlassen und der
Käufer dieser preisgegeben. Sondern wenn der Verkäufer den „Umtausch", also
den Abschluß des zweiten Verkaufes ohne triftigen Grund ablehnt, so hindert er,
also derjenige, welcher im Falle ihres Eintritts verpflichtet werden soll, die Er-
füllung der Bedingung, und gilt diese als erfüllt (§ 111 des B.G.B.'s). Der
Käufer kann dann also den Kaufpreis zurückfordern.
Absonderungsrecht des Nachlaßgläubigers im Konkurse des Erben. Ver-
zicht auf dieses Recht, Verjährung. Behandlung des Absonderungsrechts
nach früherem und jetzigem Konkursrechte. 88 2333,2338,2339, 2336,
2342 des B.G.B.'s, 8 158 m Einf.-Ges. z. Konk. O.
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 5. Februar 1897. 0. Ul. 86/96.
Der Kläger hat gegen den Beklagten als den Konkursverwalter in dem
zum Vermögen der Selma Aurelie verw. W., welche im Jahre 1894 die alleinige
Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, des Lehngerichtsbesitzers Friedrich Adolf W.
in H. geworden ist, ausgebrochenen Konkurs Klage erhoben auf Bezahlung einer
Summe von 2314 Jl 58 H s. Anh. abzüglich einer Zahlung von 861 Jl 84 H
aus dem Nachlaß dieses Friedrich Adolf W., indem er die Absonderung dieses
Nachlasses von der Konkursmasse auf Grund des § 43 der Konkursordnung in
Verbindung mit § 2333 des Kgl. Sächs. bürgerl. G.B.'s verlangt und bezüglich
der Entstehung seiner Forderung angeführt hat, daß er sich im Jahre 1892 für
W.'n wegen eines demselben von dem Aktienvorschußverein Blankenau gewährten
Darlehns in Höhe von 2000 Jl —H verbürgt und in Folge dieser Bürgschaft
im Jahre 1895 sich genöthigt gesehen habe, den Betrag dieses Darlehns sammt
Anhang — im Ganzen eben obige Summe von 2314 Jl 58 J;. — zurückzuzahlen,
woraus ihm vom erwähnten Vorschußverein die betreffende, von demselben bereits
im obigen Creditwesen angemeldete Forderung abgetreten worden sei.
In der ersten Instanz ist der Kläger mit gedachtem Anspruch abgewiesen
worden. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurtheilt, dem Kläger
2314 Jl 58 nebst Zinsen, abzüglich der am 8. Februar 1896 empfangenen
861 Jl 84 4-, aus dem Erlöse des von ihm verwertheten Nachlasses des Lehn-
gerichtsbesitzers Friedrich Albert W. zu bezahlen, auch die Prozeßkosten aus der
von ihm verwalteten Konkursmasse zu tragen.

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