Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

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Kommanditbetheiligung zum Scheine, Betrug.

klagten zugeschriebene Täuschung zur Kreditgewährung an H. & Co. bestimmt
worden seien.
Auf die Berufung der Kläger wurde der Beklagte antragsgemäß vcrurtheilt.
Aus den Gründen:
Als der Beklagte am 1. März 1894 seine Beiheiligung an der neu er-
richteten Kommanditgesellschaft in Firma H. & Co. mit 6000 Mk. Kapitaleinlage
zum Handelsregister anzeigte, war er sich dessen sicher bewußt, daß durch den Ein-
trag der Kommanditgesellschaft im Handelsregister (Art. 151 des H.G.B.'s) das'
Publikum über seine Beziehungen zu dem Unternehmen unter-
richtet werden (Art. 13 des H.G.B.'s), namentlich die Größe seines Einlage-
kapitals erfahren und darnach den Kredit bemessen werde, den es der Firma
H. L Co. zuwenden könne. Man darf geradezu annehmen, daß es seine Ab-
sicht war, das Vertrauen der hierbei interessirten Kreise durch das Bekannt-
werden seiner Kommanditbetheiligung zu gewinnen. Denn sein Bruder Karl H.,
der als persönlich haftender Gesellschafter in das Unternehmen eintrat, hatte da-
mals für seine Person gar keinen Kredit mehr, weil er nicht lange vorher den
Offenbarungscid geleistet hatte und noch immer in schlechten Vermögensverhält-
nissen sich befand. ES bedurfte also der Betheiligung eines Kapitalisten, um sein
neues Unternehmen lebensfähig zu machen.
Die Veröffentlichung durch das Handelsregister hatte nun wirklich zunächst
den Erfolg, daß die am Platze bestehenden Auskunftsinstitute von der Kapitalbetheili-
gung des Beklagten Kenntniß nahmen. Dieser Zusammenhang ergiebt sich aus
den vorliegenden Auskunftsbriefen ohne Weiteres. Es werden hier die Berichte
von 2 Auskunftsbureaus wiedergegeben, in denen hervorgehoben wird, daß der
Beklagte, ein vermögender Mann, der Firma H. & Co. als Kommanditist mit
6000 Mk. Einlage beigetreten ist.
Man sieht, in beiden Auskunftsbriefen ist auf die Betheiligung deS Be-
klagten an dem Unternehmen das größte Gewicht gelegt. Und wenn daher
C. & K. mit ihren Lieferungen erst begonnen haben, nachdem diese Auskunft in
ihre Hände gelangt war, so ist ebendamit erwiesen, daß die fragliche Auskunft sie
dazu bewogen hat. Möchte auch nebenher noch eine Erkundigung bei Karl H.
über die Einzahlung der Kommanditanlage geschehen sein, — so würde dies den
hier angenommenen Kausalzusammenhang nicht widerlegen. Den Willensent-
schluß ausgelöst hätte immerhin der Bericht des Auskunftsinstitutes und die
ihm zu Grunde liegende Anzeige des Beklagten zum Handelsregister.
Es wird sodann weiter ausgeführt, daß auch der Kläger P. auf die Kom-
manditbetheiligung des Beklagten entscheidendes Gewicht gelegt habe und weiter
bemerkt:
Dem Beklagten wird zur Last gelegt, daß seine Kommanditbetheiligung nur
ein Scheinmanöver gewesen sei; er soll von vornherein nicht die Absicht gehabt
haben, das angemeldete Kapital dem Geschäfte zuzuführen. Wenn dies wahr wäre,

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