6.1.3.
Kann der SChuldner den Besitz der ihm gepfändeten Sachen durch Uebergabe auf einen Andern übertragen? § 712 der C.P.O., § 199, § 201 des B.G.B.'s.
Pfandbesitz, Uebergabe.
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Kann der Schuldner den Besitz der ihm gepfändeten Sachen durch Ueber-
gabe auf einen Andern übertragend § 712 der C.P.O., § 199, § 201
des B.G.B.'s.
Urtheil des O.L.G.'S Dresden vom 10. Januar 1893. 0. HL 88/92.
Auf Antrag des Beklagten H. sind am 27. Juni 1890 wegen einer Forde-
rung von 209 Jl 10 4- und am 10. Juni 1891 wegen einer solchen von
210 Jl 10 4- ein Pianino sowie am 1. Juli 1890 wegen einer Forderung von
208 Jl 10 ein Büffet und ein Bierapparat in der Wohnung seines Schuldners,
des Konditors Hermann K., gepfändet worden. Ferner sind auf Antrag des Mit-
beklagten Sch. wegen einer ihm an den letzteren zustehenden Forderung bei. diesem
am 5. Mai 1890 außer jenem Pianino noch ein Billard mit Zubehör ge-
pfändet worden.
Der Vater jenes K. hat, unter Bezugnahme auf die vorstehenden That-
sachen, wider die genannten Hiilfspfandgläubiger Klage mit dem Anträge erhoben,
die Zwangsvollstreckung in jene Gegenstände aufzuheben, und behauptet, die auf
deren Antrag seinem Sohne abgepfändeten Gegenstände seien zur Zeit der Pfändung
Eigenthum des Schießhauswirthcs G. gewesen, indem dieser sie laut schriftlichen
Vertrags vom 30. Oktober 1889 mit noch anderen Gegenständen von dem
Schuldner, K. dem jüngeren, für den Preis von 1533 Jl— gekauft und über-
geben erhalten habe, G. habe aber die solchergestalt erworbenen Gegenstände laut
schriftlichen Vertrags vom 28. Juli 1891 für den gleichen Kaufpreis an ihn, dem
Kläger, weiter veräußert und ihm übergeben und er, Kläger, habe sie darauf
seinem Sohne zur einstweiligen Aufbewahrung für ihn überlassen.
Die Beklagten haben diese Behauptungen bestritten und erklärt, eventuell
würden von ihnen die klägerischerseits in Bezug genommenen Käufe vom 30. Oktober
1889 und vom 28. Juli 1891, dafern der Kauf mit G. nicht schon als ein bloses
Scheingeschäft angesehen werden sollte, auf Grund von § 3 und beziehentlich § 11
des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 angefochten, indem ihre Forderungen
an K. den jüngeren schon zu der Zeit, zu welcher G. die Sachen von diesem ge-
kauft haben solle, bestanden hatten und K. der jüngere schon damals zahlungs-
unfähig gewesen sei, G. dies auch gewußt habe und mithin die Veräußerung der
Sachen an ihn nur in der ihm bekannten Absicht K.'s des jüngeren, dessen
Gläubiger zu benachtheiligen, erfolgt sein könnte.
Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen.
Aus den Gründen des zweitinstanzlichen Urtheils:
Das Berufungsgericht erachtet die ausgesprochene Klagabweisung für gerecht-
fertigt. Selbst angenommen, die Verträge vom 30. Oktober 1889 und vom
28. Juli 1891 charakterisirten sich nicht als bloße Scheingeschäfte.und unterlägen
nicht der Anfechtung aus Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 und eS
habe G. nach Abschluß des letzteren Vertrags K. den jüngeren unter Bezugnahme