204 Aktiengesellschaft, Anfechtung eines Generalversammlungsbeschluffes.
dem Grunde für ungültig erklärt worden ist, weil er auf der Abstimmung von
drei Mitgliedern des Aufsichtsraths beruhte, welche mit dem Kläger die damalige
Generalversammlung gebildet hatten. Sachliche Beschwerden gegen die Geschäfts-
führung der Verwaltungsorgane sind in dem Vorprozesse nicht erhoben worden,
und noch weniger ist ersichtlich, daß die damals vorgelegte Bilanz irgendwie be-
mängelt worden sei. Unter solchen Umständen ist die Aufhebung des Ent-
lastungsbeschlusses für das Jahr 1887 ohne jede Bedeutung für die Genehmig-
ung der Bilanz am Schlüsse des Jahres 1892. ES kann dahin gestellt bleiben,
ob die Aushebung deS die Bilanz für den Schluß des Jahres 1887 feststellenden
Beschlusses zur Folge haben würde, daß damit der Rechnungslegung für die
folgenden Jahre die Grundlage entzogen, und die Rechtsgültigkeit der für diese
Jahre gefaßten Beschlüsse in Frage gestellt wäre. Um die Aufhebung eines solchen
Beschlusses handelt es sich aber nicht, sondern um die Aufhebung des Ent-
lastungsbeschlusses. Nun ist zuzugeben, daß die Feststellung der Bilanz und die
Entlastung meist in solchem Zusammenhänge stehen, daß die Verweigerung der
Bilanzgenehmigung auch die Verweigerung der Entlastung zur Folge haben wird.
Aber die Nichtertheilung der Entlastung hat keineswegs die Rückwirkung, daß da-
mit auch die genehmigte Bilanz hinfällig wird. Es können Gründe zur Ver-
weigerung der Entlastung bestehen, obgleich die Bilanz die wahre Vermögenslage
der Aktiengesellschaft statuten- und gesetzmäßig darstellt und deshalb genehmigt
werden muß. Am wenigsten aber kann aus der Aufhebung des Entlastungs-
beschlusses ein Rückschluß auf die Ungültigkeit der Bilanz gemacht werden, wenn
der Entlastungsbeschluß lediglich aus formellen Gründen angefochten und aufge-
hoben worden ist. Hieraus ergiebt sich, daß die Urtheile des Vorprozesses für
die Feststellung der Bilanzen des Jahres 1887 und der folgenden Jahre, ins-
besondere auch des Jahres 1892 bedeutungslos sind und die Aufhebung des die
Bilanz für 1892 genehmigenden Beschlusses nicht zu rechtfertigen vermögen. Eben-
sowenig aber bieten sie eine Grundlage für die Aufhebung des angefochtenen Ent-
lastungsbeschlusses, der sich nur auf die Geschäftsführung während des Jahres
1892 bezieht, also die Entlastung für das Jahr 1887 weder berührt, noch durch
diese bedingt wird.
Ob die sachlichen Angriffe deS Klägers gegen die vorgelegte Bilanz und die
Geschäftsführung der Verwaltungsorgane die Ungültigkeitserklärung der angefoch-
tenen Beschlüsse zu rechtfertigen vermögen, kann in dieser Instanz nicht geprüft
werden, da diese Angriffe wenigstens zum Theil auf thatsächlicher Grundlage be-
ruhen und in den Borinstanzen noch nicht zur Erörterung gezogen sind. Es war
deshalb die Aufhebung des Beruftmgsurtheils und die Zurückverweisung der Sache
in die Vorinstanz geboten.