Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

6.1.2. Ist das Recht eines Aktionärs zur Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung davon abhängig, daß ihm vermöge seines Aktienbesitzes das Stimmrecht zustand? Einfluß des Umstandes, daß in der Generalversammlung Aktionäre, welche für eine gewisse Frage vom Stimmrecht ausgeschlossen waren, zu Unrecht mit abgestimmt haben, auf die Gültigkeit des Beschlusses. Tragweite der Aufhebung eines die Dechargeertheilung aussprechenden Beschlusses der Generalversammlung.

Aktiengesellschaft, Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. 199
rechts aufgefordert und eine im Jahre 1894 abgehaltene Generalversammlung
der Aktiengesellschaft hat den Antrag des Vorstandes, dem Beklagten für seine
alten Aktien neue nicht bevorrechtigte Aktien zur Verfügung zu stellen, abgelehnt.
Demnächst hat aber die Generalversammlung vom 28. Dezember 1894 das Grund-
kapital auf 539000 Jl festgestellt.
Da aber die nicht eingereichten alten Aktien an dem Gesellschaftsvermögen
rechtlich betheiligt geblieben sind und eine jede dem Herabsetzungsbeschlusse ent-
sprechend mit 400 Jt anzusetzen ist, so ist das Grundkapital zu berechnen auf
539000 Jl + 400 X, wobei X die Anzahl der zum Umtausch nicht eingereichten
alten Aktien bedeutet.
Dieser Rechtslage entsprechend würde sich die Gesellschaft, um ihren Rechts-
bestand gegenüber den fortbestehenden Rechten der nicht eingereichten alten Aktien
zu sichern, zunächst zurückzubilden haben. Dann würde sich auch jenes Angebot
des Vorstandes iu Uebcreinstimmung mit dem neu zu fassenden Beschlüsse der
Generalversammlung befinden. Und der Beklagte würde sich nicht weigern können,
den Herabsetzungsbeschluß der Generalversammlung auch für seine Aktien anzu-
erkennen.
Welche Maßnahmen im Einzelnen einzuschlagen sind, um den thatsächlichen
Zustand in einen unanfechtbaren Rechtszustand hinüberzuführen, hat das Revisions-
gericht nicht zu bezeichnen. _
Jedenfalls hat die Aktiengesellschaft zur Zeit und bei der von ihr geschaffenen
Lage der Sache nicht den Anspruch von dem Beklagten Herausgabe seiner Aktien
zu fordern, um erst demnächst Maßnahmen zu treffen, durch welche sie sich in
die Lage setzt, ihn den übrigen Aktionären gleich zu stellen, noch kann sie, nachdem
sie die Rechte des Beklagten bei Seite gesetzt hat, von ihm zur Zeit die Aner-
kennung fordern, daß ein einzelner Beschluß ihrer Generalversammlung von zweifel-
haftem Sinn, und den sie selbst bei ihren weiteren Maßnahmen so ausgelegt hat,
daß er die Rechte des Beklagten verletzt, für ihn auch nur in eingeschränkterem
Umfange verbindlich sei.
Darin, daß der Beklagte sich jenem Beschluß vom Juni 1893 durch die
wieder zurückgenommene Einreichung seiner Aktien nicht unterworfen hat, ist dem
Berufungsgericht beizutreten.

Ist das Recht eines Aktionärs zur Anfechtung eines Beschlusses der
Generalversammlung davon abhängig, datz ihm vermöge seines Aktien-
besitzes das Stimmrecht zustande Einslutz des Umstandes, datz in der
Generalversamnilung Aktionäre, welche für eine gewisse Frage vom
Stimmrecht ausgeschlossen waren, zu Unrecht mit abgestimmt haben, auf

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