Aktiengesellschaft, Zusammenlegung von Aktien.
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zufinden hat, und die Aktionäre beziehungsweise die Inhaber von Prioritäts-
obligationen das ihnen zustehende Recht auf Erwerb von Vorrechtsaktien be-
ziehungsweise auf Umtausch der Obligationen gegen neu emittirte Aktien
auszuüben haben.
7. Sobald die unter 1 bis 3 gefaßten Beschlüsse ausgeführt sind und dem-
nach die Höhe des Grundkapitals sowie die Vertheilung desselben auf die
verschiedenen Gattungen von Aktien feststeht, spätestens aber in der im Jahre
1894 stattfindenden ordentlichen Generalversammlung sollen die durch die
Neugestaltung des Grundkapitals gebotenen Statutenveränderungen beschlossen
und sodann zum Handelsregister augemeldet werden.
Der in der Generalversammlung anwesende Aktionär I. protestirte zwar gegen
einen derartigen Beschluß, die Generalversammlung, in welcher 490 Aktien, also
mehr als die Hälfte sämmtlicher Aktien vertreten war, nahm aber die Anträge
mit einer 3/4 des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals über-
steigenden Mehrheit an.
In Ausführung dieses Beschlusses hat der Vorstand unter dem 9. August .
1893 und unter dem 12. Dezember 1893 öffentlich bekannt gemacht, daß die
Aktien der Gesellschaft zwecks Umtausch bei der Wechslerbank in Hamburg zur Ver-
meidung des Verlustes des Aktienrechts einzuliefern seien. Das erste Mal
>var dafür eine Frist von 6 Wochen, das zweite Mal eine Frist bis zum 14. Ja-
nuar 1894 gestellt. Zugleich sind die Aktionäre aufgefordert, bei Einreichung
ihrer Aktien zu erklären, ob sie von dem Rechte auf Vorzugsaktien Gebrauch machen
wollten. Eine entsprechende Aufforderung ist an die Inhaber von Prioritäts-
obligationen erlassen.
Nach dem Thatbestande des Berufungsurtheils ist der Aufforderung des
Vorstandes soweit Folge gegeben, daß in einer am 28. Dezember 1894 statt-
gehabten Generalversammlung das nunmehrige Grundkapital der Gesellschaft auf
539000 Jl, cingetheilt in Vorrechtsaktien und nicht bevorrechtigte Aktien bestimmt
ist. Da das Aktienkapital zunächst auf 300000 Jt herabgesetzt ist, und, wenn
alle Aktionäre von dem Rechte unter Nachzahlung von 500 Jt auf je 2000 Jl
neue Aktien Vorrechtsaktien Gebrauch gemacht hätten, auf sie immer nur 75000 Jl
entfallen wären, so haben sich danach auch die Mehrzahl der Obligationäre bei
dem Umtausch betheiligt. Es sind aber nicht alle alten Aktien zum Umtausch ein-
gcreicht. Nach der Feststellung in den Gründen des Berufungsurtheils ist in
jenem Generalvcrsammlungsbeschluß vom 28. Dezember 1894 die Zahl der Aktien
ohne Berücksichtigung der zum Umtausch nicht eingereichten Aktien festgestellt.
Der Aktionär I., welcher in der Generalversammlung vom 28. Juni 1893
gegen den beantragten Beschluß protestirt hatte, hat auch noch in besonderer Ein-
gabe an den Vorstand vom 18. September 1893 erklärt, daß er durch die Be-
kanntmachung gezwungen werde, 15 Stück Aktien zum Umtausch einzureichen, solches
aber nur unter Vorbehalt aller seiner Rechte thun wolle. Er hat sodann zwar
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