Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

6. Entscheidungen

6.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

6.1.1. Rechte einer Aktiengesellschaft gegenüber den Aktionären bei der Zusammenlegung von Aktien.

Aktiengesellschaft, Zusammenlegung von Aktien.

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beamten die Verpflichtung auferlegt, die Beurkundung auf mündliche oder schrift-
liche Anzeige oder auf Anweisung oder Anordnung des Gerichts bei Vermeidung
disziplineller Ahndung ungesäumt vorzunehmen (88 13, 14, 11 des Ges.). Die
Amtsführung des Standesbeamten untersteht der Aussicht einer mit weitgehenden
Befugnissen versehenen Aufsichtsbehörde (§8 11, Abs. 1 u. 2, 14, Abs. 2 u. 3,
27, 60, 64, 66, Abs. 2.) Endlich aber ist eine sehr umfassende Anzeigepflicht
festgesetzt (88 17, 18, 19, 20, 22, Abs. 3, 23, 24, 56, 57), und diejenigen,
welche dieser Anzeigepflicht nicht Nachkommen, sind nicht nur mit krimineller
Strafe bedroht, sondern sie können auch durch Geldstrafen zur Anzeigeerstattung
angehalten werden (8 68 d. Ges.).
Dagegen sind die in 8 26 d. Ges. zugelassenen Eintragungen im Geburts-
register (Randvermerke, Zeugnisse) lediglich willkürliche beweiserhebliche Handlungen,
da die dort als Unterlagen des Eintrags erwähnten öffentlichen Urkunden, auch
wenn eS nicht zum Einträge kommt, den fraglichen Vorgang beweisen, der Ein-
trag aber nur aus Antrag eines Betheiligten erfolgen darf und dieser Antrag
nicht erzwingbar ist.
Die in demselben Gesetze geregelte Eheschließung ist eine rechtserhebliche
Handlung der nichtstreitigen Rechtspflege (vergl. jetzt deutsches B.G.B. ß 1317),
und die sich an die Eheschließung anschließende Beurkundung im Heiratsregister
(88 52, 54 d. Ges.) gehört ebenso, wie die Ausstellung der in 88 49 und 54,
Abs. 2 d. Ges. erwähnten Zeugnisse zu den für das Eheschließungsverfahren
instruktionell vorgeschriebenen beweiserheblichen Handlungen. Dagegen erscheint
die Ausstellung des Zeugnisses, welches gemäß 8 55 d. Ges. für den
Fall, daß eine Ehe für aufgelöst, ungiltig oder nichtig erklärt wird,
am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung anzubringen
ist, lediglich als eine beweiserhebliche Handlung, wodurch zwar keineswegs ein
jeden andern Beweis der Scheidung ausschließendes Beweismittel geschaffen wird,
die aber dennoch als nothwendige Handlung bezeichnet werden muß, weil sie auf
Grund der dem Standesbeamten von der zuständigen Behörde übersendeten
Urtheilsausfertigung (Ausf.-Ber. d. Reichs!, v. 22. Juni 1875, 8 14, Abs. 1)
ohne Gehör der Beteiligten von amtswegen zu erfolgen hat.
Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Rechte einer Aktiengesellschaft gegenüber den Aktionären bei der Zusammen-
legung von Aktien.
R.G. I. Civils. Urth. v. 16. Dezember 1896. L 226/96.
Am 28. Juni 1893 fand eine außerordentliche Generalversammlung der
Aktiengesellschaft Brauerei B. statt, um über folgenden Antrag des Aufsichtsraths
und des Vorstandes zu beschließen:
Archiv für Bürgerl, Recht u. Prozeß. YI.

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