5.
Abhandlungen
5.1.
Versuch einer Enquête über das Berufungsverfahren
Von Oberlandesgerichtsrath v. Sommerlatt in Dresden
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Abhandlungen.
Versuch einer Enquete über das Berufungsverfahren.
von Oberlandesgerichtsrath R. v. Sommerlatt in Dresden.
Anleitung.
Im Herbst 1896 habe ich, um zu erfahren, wie sich das Beausungsver-
fahren bei den Oberlandesgerichten praktisch gestaltet hat, eine Anzahl Fragenl)
an sämmtliche deutsche Oberlandesgerichte gesendet. Der nähere Zweck der Um-
ftage war in dem einer jeden beigefügten Vorworte angegeben, das folgenden
Wortlaut hatte:
Der Zweck der beifolgenden Umfrage ist, Klarheit darüber zu erlangen,
wie sich das Berufungsverfahren der Civilprozeßordnung bei den Oberlandes-
gerichten Deutschlands gestaltet hat.
*) I. Wird die zweitinstanzliche Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze vorbereitet
oder erfährt das Berufungsgericht die Rechtsmittelbegründung regelmäßig erst
durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung?
II. Wird vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig ein Referent bestellt?
Werden die Akten vor der mündlichen Verhandlung
a) allen Mitgliedern des Kollegiums
oder
b) nur dem Vorsttzenden und dem Referenten vorgelegt?
III. Findet in den Civilsenaten vor der mündlichen Verhandlung eine nicht öffentliche
Vorberathung statt, in der auf Grund des erstinstanzlichen Sachstandes und der
etwa eingegangenen zweitinstanzlichen Schriftsätze
a) eine vorläufige Entschließung in der Sache gefaßt
oder
b) das Kollegium nur einstweilen über den Sachstand informirt wird?
Falls Frage III zu bejahen:
Trägt in dieser Vorberathung der für die Sache bestellte Referent oder der Vor-
sitzende die Sache vor?
IV. Wird in der mündlichen Verhandlung das gesammte erstinstanzliche Strertver-
hältniß vollständig vorgetragen, erstreckt sich der mündliche Vortag insbesondere
a) auf den ganzen Urtheilsihatbestand,
d) auf sämmtliche Beweisprotokolle,
c) auf sämmtliche Schriftstücke und Anlagen,
oder wird von den Rechtsanwälten nur ein kurzes Resum6 des Streitgegenstands
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. VII. g