Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.24. berechtigung eines Verlagsbuchhändlers, der sich dem Autor gegenüber zur Wahrung der Anonymität verpflichtet hat, zur Verweigerung des Zeugnisses (§ 345 der C.P.O.)

HO ' Zellgnißverweigerrmg. Verlagsbüchhändler.
Berechtigung eines Verlagsbuchhändlers, der sich dem Autor gegenüber
zur Wahrung der Anonymität verpflichtet hat, zur Verweigerung des
Zeugnisses. (8 345 ° der C.P.O.)
Beschluß des O.L.G.'S Dresden vom 22. Januar 1894 (H 6. 2/94).
Durch Beweisbeschluß war die Abhörung eines Verlagsbuchhändlers als
Zeugen darüber angeordnet worden, ob und wie weit ein in seinem Berlage er-
schienenes Werk von dem Kläger herrühre. Der Zeuge hat bei seiner Abhörung
angegeben, eS hätten außer dem Kläger noch drei Mitarbeiter Beiträge zu dem
Werke geliefert, jedoch die Namen der drei Mitarbeiter zu nennen verweigert, weil
er sich in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Verlagsvertrage verpflichtet habe,
die Namen derselben gegen Jedermann geheim zu Hallen.
Die erste Instanz hatte die Weigerung auf Grund von § 3493 der C.P.O.
für gerechtfertigt erklärt. Dies wurde gebilligt aus folgenden Gründen:
Ob eS sich im vorliegenden Falle um ein „Gewerbegeheimniß" im Sinne
des § 3493 der C.P.O. handelt, kann dahingestellt bleiben, weil dem Zeugen
jedenfalls der Ablehnungsgrund des 8 348° der C.P.O. zur Seite steht. Nach
dieser gesetzlichen Vorschrift sind Personen, welchen kraft ihres Gewerbes That-
sachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben ge-
boten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Ver-
schwiegenheit sich bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Inwiefern
durch die Natur der Thatsachen Geheimhaltung geboten sei, darüber hat im ein-
zelnen Falle das Gericht nach seinem Ermeffen zu entscheiden (vergl. Gaupp,
C.P.O., I S. 677 der 2. Aufl.; Wilmowski-Levy, C.P.O., I S. 560 der
6. Aufl.). Bei Thatsachen, welcher einer Person kraft ihres Gewerbes anvertraut
sein sollen, ist auf die besonderen Verhältnisse des Gewerbes, die in demselben
vorkommenden Gepflogenheiten und thatsächlichen Uebungen Rücksicht zu nehmen.
Allgemein bekannt und nach dem Gesetze durchaus zulässig (vergl. 8 11
Abs. 3 des Gesetzes, das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. betr., vom
11. Juni 1870), ist es, daß öfters bei Schriftwerken, welche im Buchhandel ver-
öffentlicht werdm, der Name des Urhebers gar nicht angegeben wird. In einem
derartigen Falle hat der Autor ein Interesse daran, daß sein Name vor dem Pu-
blikum nicht genannt werde. Vermöge dieses Interesses wird er vielfach dem Ver-
leger die Verpflichtung auferlegen, seinen Namen Dritten gegenüber geheim zu
halten. Verträge, durch welche der Verlagsbuchhändler dem Schriftsteller die
Wahrung der Anonymität zusichert, kommen im buchhändlerischen Verkehre sehr
häufig vor; jeder gewissenhafte Verleger wird bemüht sein, das ihm anvertraute
Geheimniß sorgfältig zu bewahren; es würde ihm, wenn er die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit brechen würde, in Schriftstellerkreisen mit Recht der Vorwurf der
Unzuverlässigkeit gemacht werden, während ihm doch daran gelegen sein muß, sich
das Vertrauen der Autoren zu erhalten. Gerade die besten und hervorragendsten

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