Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.22. Zu § 431 C.P.O. Grenzen der Zulässigkeit der Aenderung eines durch bedingtes Endurtheil auferlegten Eides. Die Unerheblichkeit des zu berichtigenden Umstandes darf nicht den Gegenstand neuer Beweiserhebungen bilden.

Eid, Abänderung.

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des in einem bedingten Endurtheile erkannten Eides vor dem Prozeßgerichte die
Regel. Das Prozeßgericht kann unter den 1. c. angegebenen Voraussetzungen von
dieser Regel abgehen und den Eid durch einen Beauftragten oder ersuchten Richter
abnehmen lassen, wird aber hiervon nur vorsichtig Gebrauch machen und es in
den meisten Fällen auf eine Anregung der Parteien ankommen lassen, da ja die
Eidesleistung vor dem mit dem Streitstoff vertrauten Richter regelmäßig als das
Zweckmäßigere sich darstellt und überdies im Interesse des am Sitze des Prozeß-
gcrichts wohnhaften Gegners gelegen sein wird, schon um diesem Gelegenheit zu
geben, ohne Aufwand an Zeit und Geld dem Schwurpflichtigen persönlich Vorhalt
thun zu können. Es wird daher der zum Schwörüngstermine vorgeladene Schwur-
pflichtige zunächst davon auszugehen haben, daß das Prozeßgericht die Eidesleistung
vor ihm als die zweckmäßigere Erledigung des Rechtsstreits oder des gerade in
Frage befangenen Streitpunktes erachtet. Damit ist ihm die Möglichkeit, die Ab-
nahme des Eides vor einem beauftragten oder ersuchten Richter anzustreben, nicht
abgeschnitten; er ift. aber zur Stellung eines hierauf abzielenden Antrages aus
dem oben angegebenen Grunde nicht verpflichtet und kann insbesondere auch ab-
warten, ob der Gegner die Anregung hierzu geben werde. Solange dies nicht
geschehen, muß sowohl das Prozeßgericht als der Schwurpflichtige von der An-
nahme 'ausgehen, daß der Gegner an der Eidesleistung vor dem Prozeßgerichte
ein erhebliches Interesse habe. Im vorliegenden Falle ist eine solche Anregung
von dem Beklagten als dem Gegner des schwurpflichtigen Klägers, weder diesem
noch dem Gerichte gegeben worden.
In Erwägung alles dessen ist für den schwurpflichtigen Kläger aus dem
Umstande, daß er,'ohne Anregung zu einer Abnahme des Eides durch den Richter
seines Wohnortes (Berlin) zu geben, der Ladung des Prozeßgerichts gefolgt ist,
kein Vorwurf herzuleiten und es können daher auch nicht die durch die Reise des
Klägers von Berlin nach Plauen zum Zwecke der Ableistung des ihm zuerkannten
Eides erwachsenen Reisekosten als ein Aufwand angesehen werden, welchen der
Kläger bei gehöriger Jnobachtnahme der ihm obliegenden Pflichten als Prozeß-
partei Hätte vermeiden köunen.
Zu § 431 C.P.O. Grenzen der Zulässigkeit der Aenderung eines durch
bedingtes Endurtheil auferlegten Eides. Die Unerheblichkeit des zu be-
richtigenden Umstandes darf nicht den Gegenstand neuer Beweiserhebungen
bilden.
L.G. Plauen, Civil.-K. I. Urtheil vom 16. Februar 1881. Dg. I 25/90.
Der im rechtskräftigen bedingten Endurtheile normirte Eid betrifft die Wahr-
nehmungen, welche Beklagter über die Beschaffenheit der ihm vom Kläger gelieferten,
angeblich spätestens am Tage nach der Ablieferung untersuchten Butter gemacht
hat. Beklagter hat zu schwören, daß. dabei , die Butter schlecht, buttermilchhallig

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