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Das Recht der Actiengesellschaften.
schen Personen fremden Zweckes dienen. Ein derartiges Institut, in
welchem eine Vereinigung Mehrerer nur scheinbar als juristische Person
auftritt, oder, mit obigem Ausdrucke, nur formell (nicht auch der That
nach) als besonderes, selbstständiges Rechtssubject gilt, kennt freilich
unser s. g. geschriebenes Recht nicht. Allein ihm ist die Actien-
gesellschaft überhaupt unbekannt; es kann mithin die angegebene
Auffassungsweise der letzteren nicht aus dem Grunde verworfen
werden, weil sie unfern Gesetzen nicht entspreche, vielleicht in den-
selben nicht einmal etwas Analoges aufgefunden werden könne; viel-
mehr kann jene Auffaffungsweise nur durch die anerkanntermaßen
bei Actiengesellschaften geltenden Rechtssatze als die natürliche Quelle
derselben vertheidigt oder als mit ihnen unvereinbar verworfen wer-
den. Einen andern Maßstab für ihre Prüfung gibt es nicht. Selbst
mit der Ansicht, jede einzelne Actiengesellschaft könne wegen der in
ihr enthaltenen Abweichungen von dem geschriebenen Rechte nur
durch einen Act der gesetzgebenden Gewalt geschaffen werden, ist die
hier als einer der Grundgedanken des ganzen Instituts hervorge-
hobene Idee, die Geltung des Actienvereins als eines besonderen
selbstständigen Rechtssubjecteö, ganz wohl vereinbar; denn jene An-
sicht bezieht sich nur auf die Entstehung einer erst werdenden Actien-
gesellschaft, nicht auf die rechtliche Bedeutung der bereits bestehenden.
Dem einmal konstituirten Actienvereine wird man aber ohne Rücksicht
auf seinen Entstehungsgrund im Zweifel immer die gemeinrechtliche Be-
deutung beilegen müssen. Die Actiengesellschaft ist keine juristische Per-
son; bei allen Fragen, welche materielle Rechte oder Verbindlichkeiten, sei
es unter den Theilhabern oder zwischen ihnen und dritten, betreffen, darf
die Idee einer juristischen Person, um aus ihr Folgerungen zu entneh-
men, nicht hereingezogen werden. Die Actiengesellschaft gilt aber
formell vermöge einer rechtlichen Fiction als eine juristische Person,
d. h. sie tritt ihren eigenen Mitgliedern und dritten Personen gegen-
über ganz so in Thätigkeit, als wäre sie in der That ein besonderes,
von den einzelnen Actionären verschiedenes Rechtssubject.
Welches ist nun aber die Natur des Vertrages, der der
That und Wahrheit nach allein unter den Aktionären besteht? Er
paßt unzweifelhaft unter den allgemeinen Begriff des Gesellschaftsver-
trages, sofern darunter nichts anderes verstanden ist, als die unter zwei
oder mehreren Personen bestehende Obligation zu irgend einer Ver-
gemeinschaftlichung. Dieser Begriff ist aber zu allgemein, als daß