Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

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üblich wurde, übertrug man das in dem alten echten Grund-
eigonchum liegende Recht auf die unterirdischen Bergwerks-
schätze nicht mit auf die, welchen nur gewisse von dem
Eigenthümer oder Herrn abgeleitete Besitz und Genußrechte
zustanden; es war sehr natürlich, daß sich überhaupt der
Grundsatz bildete, zu Folge dessen sich der, welcher als Herr
-des Grundstücks dem zeitweiligen Besitzer gegenüber erschien,
jene Rechte auf Fossilien vorbehielt. Somit hatten also die
geistlichen und weltlichen Herren nicht nur auf ihren eigenen
Besitzungen das gedachte Recht, sondern auch auf den Derer,
deren Gutsherren sie waren. Besetzen z. B., wie der Sachsen-
spiegel Hl. 79. sagt, Bauern ein Dorf von wilder Wurzel,
und gibt ihnen der Herr Erbzinsrecht an ihren Gütern,
und findet nun Jemand auf einem solchen Silber, so gibt
der Herr des Dorfes die Erlaubniß zum Bergbau, denn
ihm gehöret die „stat".
Es lauten in der Glosse der Gärtner'schen Ausgabe die Worte
nicht: „des dy stat ist", sondern „des die Stadt oder Boden ist".
Diese Worte könnten aber, da sie mit dem Tert in dem Zusatz:
„oder Boden" nicht stimmen, auf den ersten Anblick etwa nur be-
weisen, wie in der Praxis eine, den bloßen Superficiarien günsti-
gere, statt der ursprünglichen Meinung des Sachsenspiegels sich
Eingang verschafft habe. Sobald man jedoch weiter der Sache
nachgeht, erscheint diese Lesart doch von einer entscheidenderen Be-
deutung. Erwägt man nämlich, wie der Glossator so umständlich
auseinandersetzt, daß nur der das volle Eigenthum Besitzende, auf
seinem Grundstück Silber zu brechen oder brecherr zu lassen befugt
sei, so ergibt sich allerdings von selbst, daß bloße Erbziusleute und
alle Arten Hintersassen, denen ein solches nicht zuständig, in diesem
Satze nicht gemeint, vielmehr durch seine Fassung ausgeschlossen sind.
Enger läßt sich jedoch die gedachte Beschränkung , und ein in
dem Artikel begründet sein sollender Unterschied zwischen „Stätte"
und „Boden" nicht annehmen, wenn marr nicht aus den Augen
setzen will, was Berggesetze desselben Zeitalters, aus Ländern, in
denen das Sachsenrecht Eingang gewonnen, über denselben Gegen-
stand enthalten.
In dieser Hinsicht erscheinen die Schlesischen Bergrechte für
den Goldbergbau bei Löwenberg und für den Goldbergbau bei Gold-

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