Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

24. Entscheidungen

24.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

24.1.1. Ist das zwischen einer politischen Gemeinde und der Militärverwaltung vereinbarte, auf einem Vertrage beruhende Reglement über die Art der Mitbenutzung einer von der ersteren erbauten katholischen Kirche durch den katholischen Theil der Garnison eine innerkirchliche, dem Gebiete des Privatrechts entzogene Angelegenheit?

Mitbenutzung einer Kirche durch die Garnison. Reglement. 781
heben, weil die neue Fassung nicht unzweideutig ist. Wenn es in der zweiten
Hälfte des Paragraphen heißt, der Miteigenlhümer könne pen Anspruch auf Her-
ausgabe nur in Gemäßheit des'Z 374 geltend machen — d. h. in der Richtung
auf Herausgabe an alle Miteigenlhümer gemeinschaftlich —, so ist hierzu aus der
ersten Hälfte des § zu ergänzen „in Ansehung der ganzen Sache". Der Anspruch
auf Einräumung des Mitbesitzes hat nicht ausgeschlossen werden sollen.
' (Forts, folgt.)

Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Ist das zwischen einer politischen Gemeinde und der Militärverwaltung
vereinbarte, auf einem Vertrage beruhende Reglement über die Art der
Mitbenutzung einer von der erstereu erbauten katholischen Kirche durch
den katholischen Theil der Garnison eine inncrkirchliche, dem Gebiete des
Privatrcchts entzogene Angelegenheit?
Urtheil des Relchsger. II. Civils. vom 25. Juni 1895 II 10^ 95.
Durch notarielle Urkunde vom 17. Februar 1890 schenkte die Wittwe Ge-
novefa R. in Mülhausen i. E. dieser Stadt ein Kapital von 160 000 Mk. zum
Zwecke des Neubaues einer katholischen Kirche. Unter den Schenkungsauflagen
ist auch die, daß die neue (Genovefa-") Kirche dem römisch-katholischen Theil der
Garnison Mülhausen zur freien Mitbenutzung überlassen werden sollte, so daß der
Militärgottesdienst und die übrigen geistlichen Funktionen zu solchen Stunden ab-
gehalten würden, die dem Militär genehm seien. Die Benutzung solle durch ein
zu vereinbarendes und durch den Bischof zu genehmigendes Reglement geordnet
werden. Nach Annahme der Schenkung durch die Stadt Mülhausen kam zwischen
dieser und der dortigen Garnisonverwaltung am 20. Dezember 1890 ein Vertrag
zu Stande, wonach die Stadt sich zum Neubau der Kirche verpflichtet und der
Militärverwaltung das dauernde Mitbenutzungsrecht der neuen Kirche durch den
römisch-katholischen Theil der Garnison gewährleistet; nach § 3 soll die Benutzung
durch ein zu vereinbarendes Reglement, dessen Genehmigung durch den
Bischof in Straßburg Vorbehalten bleibt, geregelt werden. Als Gegen-
leistung für die eingeräumte Mitbenutzung der Kirche verpflichtet sich die Militär-
verwaltung der Stadt einen einmaligen Beitrag von 15 000 Mk. zu den Kosten
des äußeren Baues und von 12 000 Mk. zur inneren Einrichtung zu zahlen.
Jene 15 000 Mk. und weitere 8000 Mk. sind von der Militärverwaltung bereits
gezahlt worden. Demnächst wurde unter dem Datum vom 28. Februar 1892
zwischen dem Bürgermeisteramt Mülhausen und der Garnisonverwaltung daselbst

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