Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

22.1.7. Gebrauchsmusterschutz für einen bekannten Gegenstand aus angeblich neuem Material?

674 © ebrauchsmusterschutz. Neues Material.
Wendungen nur gegen solche Forderungen zu, welche von dem Vorstand oder den
Liquidatoren im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten worden sind."
An Stelle dieser Bestimmung ist dann auf Grund des § 153 des Gesetzes
vom 1. Mai 1889 der genannte § 116 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes ge-
treten, der folgende Fassung hat:
„Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genossenschaft die einzel-
nen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursgläubigern
für den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung (Kon-
kursordnung 8 149) berücksichtigten Forderungen bei derselben erleiden."
Der von dem Berufungsgericht behauptete Unterschied zwischen dem jetzt
geltenden und dem früher geltend gewesenen Recht läßt sich aus dem Inhalt dieser
gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Sie alle haben vielmehr denselben
Sinn: daß nur diejenige Forderung, die bereits in dem Konkursverfahren als'
richtig festgestellt worden ist, nach Abzug der bei der Vertheilung im Konkurs-
verfahren auf sie gefallenen Beträge nach Beendigung des Konkurses gegen den
einzelnen solidarisch haftenden Genossen verfolgt werden kann. Eine Beschränkung
dahin, daß die Ausübung dieses Rechts nur dem ursprünglichen Gläubiger zustehc,
eine Uebertragung dieses Rechts durch Cession auf einen Dritten aber verboten
sei, spricht der § 116 Abs. 1 so wenig wie die Konkursordnung und das Ge-
nossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 aus, und da auch im übrigen weder das
materielle, noch auch das Prozeßrecht die Zulässigkeit einer solchen Cession aus-
schließt, läßt sich das Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Sachlegitimation
des Klägers nicht aufrecht erhallen. Freilich hat der Cedent des Klägers die der
Klage zum Grunde liegende Cession bereits am 19. März 1889, also vor der
Feststellung im Konkurse, vorgenommen; allein das ändert nichts, da die auf die
cedirte Forderung im Konkurse gefallenen Theilbeträge von dem Kläger in Abzug
gebracht worden sind, mehr aber der Beklagte nicht beanspruchen kann.

Gebrauchsmusterschutz für einen bekannten Gegenstand aus angeblich neuem
Materials
' Urtheil des R.G.'s, I. Civ.-S. vom 8. Juli 1895. I. 133/95.
Für den Beklagten ist auf Anmeldung vom 3. Juni 1892 als Gebrauchs-
muster unter Nr. 5522 „Kunstfischbein aus Celluloid" eingetragen. Die An-
meldung nimmt den Schutz in Anspruch für Kunstfischbein aus Celluloid in ver-
schiedenen Farben, Stärken, Breiten und Längen als Ersatz für Walfischbein,
Horn u. s. w. zur Verwendung bei Herstellung von Korsets, Korsctschließen,
Damentaillen und Mützen. Der Kläger beanspruchte Löschung des Musters, weil
es als Muster nicht eintragungsfähig, auch nicht neu sei, und drang damit bei

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