Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

5. Abhandlungen

5.1. Ueber den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs : Eine Kritik und ein Gegenentwurf

Lobe, Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs. 59;
Mer den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbs.
Eine Kritik und ein Gegenentwurf.
Von Landrichter Dr. Lobe in Leipzig.
I. Ucbcr die wirtschaftschaftliche und sittliche Nothwendigkeit, dem unlau-
lern Wettbewerb im Gewerbe und Handel entgegen zu treten, besteht kein Zweifel.
In den Ländern mit frühzeitig hoch entwickeltem Handel, wie Frankreich, England
und Nordamerika, geschieht dies längst in sehr energischer Weise durch-, eine den
Bedürfnissen des Verkehrs entgegenkommende Rechtsprechung, ohne daß diese Län-
der ein besonderes Gesetz über den unlautern Wettbewerb haben. Es ist bekannt,
daß hierbei die französische Rechtsprechung sich lediglich auf Art. 1382 des Code
Civil stützt, der lautet:
Tout fait quelconque de 1’homme qui cause a autrui un dommage,
oblige celui par la faute duquel il est arrive, ä le reparer.
Aehnliche Vorschriften finden sich auch in einzelnen Rechtsgebieten des deut-
schen Reichs. Dennoch hat die deutsche Rechtsprechung sich ihrer nicht als Waffe
im Kampfe gegen den unlautern Wettbewerb bedient.*). Ob mit Recht oder Un-
recht, soll hier dahin gestellt bleiben. Die Thatsache, daß es unter Billigung
der höchsten Gerichte nicht geschehen ist, beweist jedenfalls, daß für uns die jetzt
geltenden Gesetze nicht ausreichen. Eine andre Frage ist es, ob wir in Hin-
blick auf das zu erwartende deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Entwurf
in der zweiten Lesung nach den Beschlüssen der Redaktionskommission zum größten
Theile vorliegt, noch eines Sondergesetzes über den unlautern Wettbewerb be-
dürfen. In Betracht würden hier folgende Bestimmungen kommen:
§ 749: Wer durch eine Handlung, die er nicht in Ausübung eines ihm zu-
stehenden Rechtes vornimmt, in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise einem Andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist
dem Andern zum Ersätze des Schadens verpflichtet,
und
8 748: Wer der Wahrheit zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet,
die geeignet ist, den Kredit eines Andern zu gefährden oder sonstige
Nachtheile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizu-
führen, hat demselben den dadurch verursachten Schaden auch dann
zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kannte, aber hätte
kennen müssen,
in Verbindung mit
*) So findet Art. 1382 des Code Civil, soweit er in Deutschland geltendes Recht
ist, hier andere Auslegung als in Frankreich. Bezeichnend die Entsch. des R-G, in Civils,
Bd. 8. S. 67 flg.

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