568 Erfüllungsort beim Kommissionsvertrage. § 29 C.P.O.
preis, schon bevor sie von ihren Käufern, denen Zahlungsftist bewilligt wird,
Zahlung erhalten hat. In der bei der Kammer für Handelssachen beim L.G. I
zu Berlin erhobenen Klage war behauptet, daß der Beklagte der Klägerin int
November 1892 eine Anzahl von Rindern zum kommissionsweisen Verkaufe habe
zuführen lassen, daß die Klägerin nach dem Verkaufe dem Beklagten Abrechnungen
zugestellt und die Beträge ausbezahlt .habe, daß jedoch nachträglich bezüglich einiger
der verkauften Thiere sich herausgestellt habe, daß sie krank und daß ihr Fleisch
gesundheitsgefährlich gewesen sei; die Käufer hätten der Klägerin Abzüge gemacht,
deren Betrag der Beklagte der Klägerin ersetzen müsse. Die von dem im Kreise
Norderdithmarschen wohnenden Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit
des Berliner Gerichts wurde auch vom R.G. für unbeachtlich erklärt. Aus den
Gründen:
Die Klägerin ist Kommissionärin für den Verkauf von Vieh und betreibt
ihr Kommissionsgeschäft in Berlin. Das Berufungsgericht stellt fest, daß eS ge-
meinsame Absicht der Parteien gewesen sei, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft
als Kommissionärin das Vieh des Beklagten auf dem Markt in Berlin verkaufe,
der Beklagte also der Kommittent der Klägerin sei. Als solcher ist er nun aller-
dings nicht , zur Gewährleistung für Fehler der verkauften Thiere verpflichtet, son-
dern es liegt diese Verbindlichkeit der Klägerin ihren Käufern gegenüber ob. Es
ist also nicht zutreffend, wenn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch und
die Zuständigkeit des angerusenen Gerichts auf eine Verbindlichkeit des Beklagten
zur Gewährleistung gegründet werden. Gleichwohl ist die ergangene Entscheidung
gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin beruht nämlich auf dem Kommissions-
geschäfte und ist ihre Klage in Art. 371 des H.G.B.'s gegründet, weil sie für
den Beklagten in Vorschuß gegangen ist und Rückersatz ihrer zuviel geleisteten
Zahlungen fordert. Vergl. Grünhut, das Recht des Kommissionshandels
S. 251 flg. .
Nach der rechtlichen Natur und dem wirthschaftlichen Zwecke des Kom-
missionsgeschäfts ist aber der Erfüllungsort des kommittirten Geschäfts auch
der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Kommittenten. Daß diese in der
Rechtsprechung wiederholt ausgesprochene Auffassung (vergl. Entscheidungen des
R.G.'s Bd. XXIII Nr. 96 S- 413, Bd. X Nr. 23 S. 89) dem gesetzgeberischen
Zwecke des 8 29 der C.P.O. entspricht, ergiebt sich gerade bei Fällen vorliegender
Art. Die Voraussetzung für die Rückforderung der Klägerin ist nämlich die, daß
sie zu den nach ihrer Behauptung den Käufern der Thiere bewilligten Nachlässen
rechtlich verpflichtet gewesen ist und diese Voraussetzung ist davon abhängig, daß
die Thiere die von den Käufern behaupteten Fehler wirklich hatten. Die Ver-
handlung über diese Frage und die Beweiserhebungen darüber erfolgen aber
am geeignetsten bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirk, der Kommissionär
die Geschäfte für den Kommittenten besorgt, die Verkäufe für denselben uusge-
führt hat. . .