19.1.11.
Gleichzeitige Einklagung einer einheitlichen, 300 Mk. übersteigenden Forderung in mehrern Klagen bei dem Amtsgericht unter Zerlegung der Forderung in Theilbeträge. Ger.Verf.Ges. §§ 16, 23.
Zerlegung einer Forderung in Theilbelräge und dementsprechende Einklagung. 565
GleichzeMge Einklagung einer einheitlichen, 30V Mk. übersteigende» Forde-
rung in mehreren Klagen bei dem Amtsgericht unter Zerlegung der Forde-
rung in Theilbeträge. Ger.Berf.Ges. §8 16, 23.
L.G. Freiberg. Du. 1/94.
Der Kläger war der Aussteller eines vom Beklagten acceptirten Wechsels
über 380 Mark. Als der Wechsel Mangels Zahlung protestirt worden und an
den Kläger zurückgekommen war, strengte dieser im Wechselprozesse gegen den
Acceptanten beim Amtsgerichte Oe. zwei Klagen an, mit der einen forderte er
einen Theilbetrag von 130 Mark sammt Zinsen sowie 6,10 Mark Protestkosten
und 1,26 Mark '/„ °/o eigene Provision, mit der zweiten dagegen den Rest der
Wechselsumme mit 250 Mark nebst 6,°/0 Zinsen vom Fälligkeitstage ab gerechnet.
Der Beklagte schützte, nachdem auf seinen Antrag die beiden Klagen zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, die Einrede
der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts vor und beantragte eventuell vor
weiterer Verhandlung gemäß 8 46? C.P.O., den Rechtsstreit an das Landgericht
zu verweisen. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts, das die Einrede der
Unzuständigkeit und den Verweisungsantrag verwarf, erkannte das L.G. Freiberg
dem Anträge des Beklagten gemäß. Die Gründe seines Urtheils lauten:
Nach der herrschenden Meinung, gegen die sich begründete Einwendungen
nicht erheben lassen, ist der Inhaber einer Forderung berechtigt, unter Vorbehalt
seines weitergehenden Anspruchs zunächst nur einen Teil desselben geltend zu
machen und ist für diese wie für die eventuellen späteren, den Betrag von
300 Mark nicht übersteigenden, Theilsorderungen das Amtsgericht zuständig, selbst
wenn der ganze Anspruch die Zuständigkeit dieses Gerichts überschreiten und vor
das Landgericht gehören würde. Auch die gleichzeitige Erhebung derartiger
Theilklagen vor dem für den ganzen Anspruch nicht mehr zuständigen Amtsgericht
wird vielfach für zulässig erklärt,
vergl. Wilmowski-Levy, V. Aust. Bd. II S. 1155 Anm. 2 zu 8 23
G.V.G.; Wach, Handbuch Bd. I S. 371; Planck, Lehrbuch des
C.P. Bd. I S. 38,
welche Schriftsteller zwischen nacheinander und gleichzeitig anhängig gemachten
Theilllagen keinen Unterschied finden, und insbesondere
- Wengler's Archiv, 1887 S. 91 flg.
Dagegen wird in den Abhandlungen in
Busch's Zeitschrift Bd. VIII S. 254 flg., Bd. XI S. 322 flg., Bd.
XII S. 335 flg., Bd. XVII S. 447 flg.,
die entgegengesetzte Anschauung vertreten, allerdings aus Grund von Dar-
legungen über die Wirkungen solcher Theilllagen hinsichtlich der Rechtshängigkeit
und Rechtskraft, die mit der herrschenden Meinung im Widerspruch stehen. Die
Richtigkeit der letzterwähnten Ausführungen kann dahingestellt bleiben, jedenfalls