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Recht des Miethers von Geschäftsräumen, seine Firma am Hause anzubringen. - Tragweite der Vereinbarung: "Abweichungen des Miethvertrages sind schriftlich festzustellen. Berufungen auf mündliche Uebereinkommen und Abmachungen werden hiermit von beiden Theilen im Voraus für rechtungiltig erklärt."
562 Methrecht. Anspruch auf Anbringung einer Firma.
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Recht des Miethers von Geschäftsräumen, seine Firma am Hause anzu-
bringen. — Tragweite der Vereinbarung: „Abweichungen des Miety-
vertrages sind schriftlich scftzustellen. Berufungen auf mündliche Ueber-
einkommen und Abmachnngen werden hiermit von beiden Theilen im
Voraus für rechtsungiltig erklärt." (B.G.B. 8 82« Satz 2.)
K. Landgericht Dresden, Civilkammer V. Urtheil vom 14. Dezember 1894 zu
Dg. V. 203/94.
Der Kläger hat im Hause des Beklagten, welches dieser von M. und M. wieder
von R. erworben hat, schon seit R.'s Besitzzeit eine Wohnung und eine Werkstatt
ermiethet und inne. Er hatte an diesem Hause eine Firma anschreiben lassen.
Ende Mai 1894 hat der Beklagte das Haus anstreichen und dabei die Firma
überstreichen lassen. Der Kläger beantragte die Verurtheilung des Beklagten zur
Wiederherstellung der Firma auf Kosten des Beklagten, dieser Abweisung der
Klage. Das Amtsgericht wies ab, das Berufungsgericht verurtheilte den Be-
klagten, zu dulden, daß der Kläger auf seine eigene Kosten die Firma wieder an-
schreiben lasse. Die Einzelheiten des Sachftandes ergeben sich aus folgenden
Theilen der Gründe des Berufungsurtheils.
Auf den Schutz des Besitzes läßt sich die Klage nicht gründen, denn der
Beklagte hat die Firma vernichtet. Er hat also die Jnhabung des Klägers (B.G.B.
§ 208) nicht nur gestört (B.G.B. § 205), sondern aufgehoben, und seinerseits
keinen Besitz erworben (8 206). Auch der Gedanke an eine persönliche Dienst-
barkeit, die der Klage zu Grunde läge, geht fehl.
Aber der Anspruch des Klägers ergiebt sich in dem Umfange, in wel-
chem er vom Berufungsgericht anerkannt worden ist, aus seinem Rechte als
Miether.
Schon R. hatte dem Kläger als seinem Miether zu Anfang der achtziger
Jahre „erlaubt", eine Firma an der Seite des Hauses nach der S.—straße an-
zubringen. Diese „Erlauhniß" ist nichts anderes als eine höfliche Form, unter
welcher der Kläger als Miether ein Recht verlangte und erhielt. Denn ein
Gewerbetreibender und insbesondere ein Schlossermeister miethet im Zweifel keine
Werkstätte in einem Hause, dessen Bermiether ihm nicht das Recht einräumt, seine
Firma am Hause anzubringen, und dies wußte auch R. Der Kläger hat auch
auf Grund dieser „Erlaubniß" alsbald eine Firma angeschrieben, welche ohne
Zweifel dieselbe war, die der Beklagte im Mai 1894 hat überstreichen lassen.
M. hat diese Firma vorgefunden, als er Ende 1889 das Haus (von R.) kaufte,
und ist in den Mietvertrag zwischen R. und dem Klager und mithin auch in
die Verpflichtung eingetreten, die Firma zu dulden. Allerdings hat er unter dem
3. Februar 1890 einen neuen Miethvertrag mit dem Kläger geschloffen und in
der Urkunde über diesen ist die Pflicht des VermietherS zur Duldung der Firma