Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

19.1.4. Einbruch von Wasser in ein Bergwerk mit der Folge, daß durch das eindringende Wasser auch benachbarte Werke unter Wasser gesetzt werden. §§ 55, 68 des Allg. Berggesetzes, §§ 321, 355 des B.G.B.'s.

Zu §§ 55, 68 des Berggesetzes, §§ 321, 355 des B.G.B.'s. 549
Allgemeinen gestattet sei, sich beim Fischfängen des Fallsacks zu bedienen; er ge-
währt aber, wie das ja schließlich gar nicht anders sein kann, den Jnnungsmit-
gliedern keineswegs die Erlaubniß, sich bei Handhabung des Fallsackes über die
Schranken des Gesetzes hinwegzusetzen.
Dadurch, daß der Kläger bei Legung des Fallsackes in der Elster am 12.
und 13. Juli 1889 es unterließ, die Mitte des Wasserlaufs freizulassen, hat er
gegen § 10 des Gesetzes verstoßen und die Grenzen seines Fischereirechts (dahin-
gestellt, ob ihm ein solches zustand) überschritten. Der Beklagte war unter diesen
Umständen berechtigt, das dem Vorwärtssahren seines Dampfers entgegenstehende
Hinderniß durch Beseitigung des Netzes eigenmächtig aus dem Wege zu räumen
(88 179, 183 B.G.B.'s), Aus den Zeugenaussagen geht übrigens hervor, daß
Beklagter bei Ausübung dieses seines Rechts mit aller durch die Sachlage ge-
botenen Vorsicht und Schonung zu Werke gegangen ist. Handelte aber der Be-
klagte nicht widerrechtlich, so ist dem Schädenanspruche des Klägers der Boden
entzogen.
Einbruch von Wasser in ein Bergwerk mit der Folge, daß durch das
eindringende Wasser auch benachbarte Werke unter Wasser gesetzt werden.
88 55. 68 des Allg. Berggesetzes, 88 321. 355 des B.G.B.'s.
O.L.G. Dresden, Urtheil vom 5. April 1895. 0. Ul. 73/94.
In dem Grubenselde der Kläger, welche die dermaligen Eigenthümer des
Steinkohlenwerks G. G.'s Erben in Bockwa sind, erfolgte am 1. April 1882 in
dem Dreiecke, welches sich nach Südosten hin zwischen die Muldenfeste und das
von A.'sche Grubenfeld hineinschiebt, auf dem sogenannten Steinkohlenflötze von
der Mulde aus ein Wassereinbruch. Durch denselben wurde der Abbau dieses
Flötzes und der tieferliegenden Flötze nicht nur in dem G.'schen Grubenfelde,
sondern auch auf den flußabwärts gelegenen Steinkohlenwerken, zu denen das
Werk von L. G. K., sowie diejenigen der Beklagten und des Erzgebirgischen
Steinkohlen-Aktien-Vereins gehören, ganz oder doch theilweise unmöglich gemacht.
Auf Antrag dieser letzteren drei Werke gab das Bergamt Freiberg den Besitzern
des Steinkohlenwerks G. G.'s Erben aus, ihren Schacht zu Verfüllen und auf
ihrem Werke verschiedene die Hebung und Beseitigung des Wassers bezweckende
Maßnahmen zu treffen. Die genannten Besitzer kamen jedoch nur der ersteren
Anordnung nach. In Folge dessen übertrug das Bergamt die Ausführung der
übrigen Maßnahmen dem Markscheider Sch. in Zwickau. Der hierdurch er-
wachsene Kostenaufwand wurde in Höhe eines Betrags von 11270 Mark 43 Pf.
den Besitzern des Steinkohlenwerks G. G.'s Erben vom Bergamt zur Last gelegt.
Dieselben bezahlten auf Grund bergamtlicher Anordnung diesen von den oben ge-
nannten drei Werken zunächst vorschußweise erlegten Betrag. Ein Drittheil der
bezahlten Summe erhielt die Beklagte mit 3756 Mark 81 Ps. zur Deckung ihres

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