19.
Entscheidungen
19.1.
Entscheidungen des Reichsgericht und Sächsischer Gerichte.
19.1.1.
Anspruch des Urhebers auf Schadenersatz gegen denjenigen, der einen Nachdruck vorsätzlich oder fahrlässig veranstaltete hat; Beurtheilung des Falles, wenn der Nachdrucker durch den Druck Gewinn gehabt, der Urheber aber keinen in einer Vermögensminderung bestehenden Schaden erlitten hat. Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 § 18.
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Schadenersatz Bet Nachdruck.
fett thunlichst beschränkt, dafür aber zu seinen Gunsten ein besonderes Einführungs-
verbot erlassen hohen. Seine Vorschläge haben mit Recht keine Billigung ge-
funden. Was soll es heißen: aus der Benutzung des Erfindungsgegenstandes
ein Gewerbe machen, wenn man den Gebrauch ins Auge faßt? Der Maschinen-
bauer, welcher eine patentirte Drehbank zur Herstellung seiner Fabrikate gebraucht,
macht doch nicht aus dem Gebrauche der Drehbank, sondern aus der Herstellung
von Maschinen ein Gewerbe!^) Der Verein deutscher Ingenieure wäre zu
größerer Klarheit vorgedrungen, wenn er die Begriffe Benutzung und Gebrauch
auseinander gehalten hätte. Immerhin läßt sich seiner Kommissionsberathung so-
viel entnehmen, daß die Benutzung für Privatzwecke gemeinfrei sein, daß der Ein-
griff in das Privatleben möglichst vermieden werden sollte.
Der gleiche Gedanke bildet den Kernpunkt der Enqueteverhandlung vom
Jahre 1886 und der Motive des neuen Gesetzes: der Privatmann soll vor Be-
lästigungen bewahrt sein, das Gebiet des häuslichen Lebens soll ungestört bleiben.
(Schluß folgt.)
Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Anspruch des Urhebers auf Schadenersatz gegen denjenigen, der einen
Nachdruck vorsätzlich oder fahrlässig veranstaltet hat; Beurtheilung des
Falles, wenn der Nachdrucker durch den Druck Gewinn gehabt, der Ur-
heber aber keinen in einer Vermögensverminderung bestehenden Schaden
erlitten hat. Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 § 18.
R.G. I. Civ.S., Urtheil vom 9. Juni 1895. I. 13/95.
Die Beklagte betreibt die Herstellung mechanischer Musikwerke mit den dazu
gehörigen Notenblättern, insonderheit des ihr patentirten Ariston. Der Kläger hat
verschiedene, populär gewordene Musikstücke komponirt, drucken lassen und im Selbst-
verlag Vertrieben. Die Beklagte hat einige dieser Musikstücke des Klägers ohne
dessen Genehmigung für ihre Notenscheiben benutzt und nach der Behauptung des
Klägers vertrieben. Der Kläger nimmt deshalb die Beklagte wegen Nachdrucks
auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1870 in Anspruch und fordert für die
Verbreitung der seit dem 17. Juli 1886 hergestellten Nachdruckexemplare Schadens-
ersatz, den er vorläufig aus 2000 Mark beziffert.
Die erste und die zweite Instanz (L.G. Leipzig und O.L.G. Dresden) wiesen
die Klage ab, das Reichsgericht reformirte aus den nachstehenden Gründen:
Das Berufungsgericht hält den objektiven Thatbestand eines Nachdrucks für
Siehe oben S. 528.
”) Siehe unten III2 a. E.