Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

530 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?
dann mag dem patentirten Erfinder ruhig das Unglück begegnen, daß einzelne
Stücke seiner Erfindung in der ersten Zeit der Einführung oder auch später ein-
mal ohne den Ausschlag für das geistige Eigenthum unter die Menge kommen,
im großen Ganzen aber würde bei strengeren Normen die Belästigung und Un-
sicherheit eine größere sein, als der Vortheil, der dadurch erreicht wäre; wir sollten
daher den Bogen nicht zu straff spannen und es beim Gebrauch zu gewerblichen
Zwecken bewenden lassen.
vr. Hägens: Herr vr. Rosenthal hebt zutreffend hervor, zur Stellung
der Frage veranlaßt zu sein, nachdem beschlossen worden ist, den Regierungen zur
Erwägung anheimzugeben, ob nicht der Schutz des Patenünhabers dadurch zu ver-
stärken sei, daß nicht blos die wissentliche, sondern auch die fahrlässige Verletzung
Strafbarkeit oder wenigstens Schadensersatzpflicht begründen solle. Jede Ver-
stärkung des Patentschutzes zu Gunsten des Patentinhabers führt natürlich auf der
anderen Seite eine größere Bedrohung des dem Patentinhaber gegcnüberstehenden
Publikums und zwar eines jeden im Volke herbei, und darum halte ich es für
richtig, daß diese Frage gestellt ist.
vr. Bolze: Begrenzt würde ja die Sache sein. Derjenige, der eine elek-
trische Einrichtung in seinem Hause machen läßt, läßt das zu seinem Privatge-
bräuche machen, der Gewerbsmann aber, der sie macht, wendet die Erfindung an,
— der haftet dafür. Ebenso bei dem Verkaufe einer Lampe oder eines Spiel-
zeuges handelt gewerbsmäßig der Verkäufer, aber nicht der Käufer, der das Ding
seinen Kindern mitbringt. Ich schließe mich den Ausführungen des vr. Rosenthal an.
7. Die amtlichen Arbeiten, welche sich an die Patentenquete des Jahres
1886 anschlossen, führten zum neuen Gesetze vom 7. April 1891.
Der erste im März 1890 den Bundesregierungen vom Reichskanzler vor-
gelegte Entwurf51) enthält als § 4 die Bestimmung:
Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß
des Patentinhabers gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen,
in Verkehr zu bringen, seilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für
ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch aus die mittels des
Verfahrens hergestellten Erzeugnisse.
In den Erläuterungen wird ausgeführt:
Nach dem Patentgesetz ist der ohne Erlaubniß des Patentinhabers erfolgende
Gebrauch eines patentirten Gegenstandes — von den Patenten auf ein Verfahren
abgesehen — insoweit unstatthaft, als es um eine Maschine oder eine sonstige
Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth sich handelt,
während bei allen übrigen Gegenständen der Patentschutz sich auf den Gebrauch
nicht mit erstreckt. Dieser Unterschied hat in der Praxis Schwierigkeiten ergeben.
Da die Einschränkung des Rechtsschutzes bei Gegenständen, welche nicht Arbeits-

M) Sonderabdruck, Berlin 1890, Carl Heymann.

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