Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

12. Entscheidungen

12.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

12.1.1. Wie hat der Aktionär in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft sein Stimmrecht nachzuweisen, wenn letztere bisher weder Aktien noch Interimsscheine ausgegeben hat? Zu Art. 209, Abs. 2 Nr. 4, 190 Abs. 1, 238 Abs. 1, 182, 183, 200 des H.G.B.'s.

3ää ' Wie weist der Aktionär sein Stimmrecht nach?
nachmals im Wege der Reichsgesetzgebung in das Reichsgebiet ausgenommen worden
ist. (Elsaß-Lothringen, Helgoland.) Es bedeutet demnach z. B. § 1462 nicht mehr,
und nicht weniger, als das Folgende; die Einrede der Vorausklage ist dem Bürgen
versagt, wenn der Hauptschuldner sich außerhalb des Gebiets des deut-
schen Reichs aufhält; die „deutschen Bundesstaaten" sind gegenwärtig das
Gebiet des deutschen Reichs.
Aber auch, wie zum Schlüsse noch bemerkt werden mag, nur dieses Gebiet;
darum nicht diejenigen Landstrecken, die sich zwar in staatsrechtlicher Unterordnung
unter das Reich, aber nicht auf seinem Gebiete befinden: die deutsche» Kolonien.
Denn ihre Vereinigung mit dem Reiche bildet nicht jene politische Einheit, die das
Gesetz im Auge hat, solange nicht eine Inkorporation ihres Gebiets in das Reichs-
gebiet vollzogen ist, solange nicht Reichsverfassung und Rechtspflegegesetzgebung des
Reichs hier wie dort in gleicher Wirksamkeit sind. Zudem nöthigt die Absicht des
Gesetzes selbst zu einer solchen Beschränkung. Dieses nimmt als Grund für den
Wegfall des beneficium excussionis, den Eintritt der Unterhaltspflicht der
Mutter u. s. w. bei Aufenthalt des Schuldners, des Vaters u. s. w. im „Aus-
lande" die größere Schwierigkeit der Belangung des Schuldners an. Diese
Schwierigkeit wird allerdings nicht allein in der weiten Entfernung des Schuld-
ners, sondern in erster Linie in der Erschwerung der gerichtlichen Geltendmachung
des Anspruchs gefunden. Allein wenn der Aufenthalt des Schuldners so entfernt
ist, daß trotz der Möglichkeit geeigneter Rechtsverfolgung am Aufenthaltsorte die
Durchsetzung des Anspruchs allein um der Entfernung willen ernstlich gefährdet
erscheint, so entspricht es dem Willen des Gesetzes, schon deshalb dem Gläubiger
die Möglichkeit zu bieten, sich unmittelbar an den Bürgen zu halten, die Mutter
zur Alimentation heranzuziehen u. s. w. Dabei bleibt natürlich immer voraus-
gesetzt, daß nicht der entfernte Aufenthaltsort begrifflich zum Jnlande gerechnet
werden muß und deshalb auf die Entfernung keine Rücksicht genommen wer-
den darf.

Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Wie hat der Aktionär in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft
sein Stimmrecht nachzuweisen, wenn letztere bisher weder Aktien noch
Jnterimsscheine ausgegebeu hat? Zu Art. 209. Abs. 2 Nr. 4, 190 Abs. 1,
238 Abs. 1, 182, 183, 220 des H.G.B.'s.
Urtheil des R.G., I. Civils. vom 29. Dezember 1894. I. 311/94.
. Die beklagte Aktiengesellschaft, am 24. Mai 1891 in das Handelsregister
zu B. eingetragen, war errichtet mit einem Grundkapital von einer Million Mk.,

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