Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

• Zu §§ 2076, 20*7 des B.G.B.'s und W 483, 476, 92 der L.PD. 31
Daß der Kläger auf dieses Vermächlniß zufolge Bestimmung des Erblassers
die im letzten Willen bezeichneten 15850 Mk. sich anrechnen zu lassen habe, steht,
nachdem er alle Rechtsmittelanträge zurückgenommen hat, nunmehr fest. Aber
auch den, 11150 Mk. betragenden Rest des Vermächtnisses kann der Kläger von
der Beklagten nicht beanspruchen. Hierbei braucht nicht erörtert zu werden, ob der
Erblasser von einer irrigen Voraussetzung ausging, als er im Nachtrage zu seinem
letzten Willen vom 25. Juni 1888, verfügte, der Kläger solle, mit Ausnahme
gewisser Mobiliargegenstände aus seinem Nachlasse gar nichts mehr erhalten....
Denn der Kläger hat das geforderte Vermächlniß aus dem letzten
Willen seines Vaters Franz D. vom 28. November 1886 überhaupt
nicht erwerben können, weil dieses Schriftstück, mit Ausnahme der Unter-
schrift und des Datums, durchweg von dem mit dem Kläger im dritten Grade
verwandten Felix Sch.,, dem Sohne der Beklagten, seiner Schwester, niederge-
schrieben worden ist.. .
Nach 8 2077 verbd. mit 2076 des B.G.B.'s können diejenigen, welche
zur Niederschrift des letzten Willens gebraucht worden sind, deren Ehegatten, Ver-
wandte und Verschwägerte in der ganzen auf- und absteigenden Linie und in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade einschließlich, aus diesem letzten Willen nichts
erwerben, ausgenommen a,, wenn der Erblasser die Stelle, in welcher die zu
Gunsten solcher Personen gereichende Verfügung enthalten ist, eigenhändig ge-
schrieben, oder d., diese Verfügung eigenhändig unterschrieben oder
e., die Genehmigung derselben später vor Gericht oder ä., in Gegenwart
von zwei Zeugen erklärt hat.
Diese Vorschriften wiederholen im Wesentlichen die betreffenden Bestim-
mungen der 9. Decision vom 2. Juli 1746 und des Erläuterungsgenerales vom
15. Februar 1754, mit welchen die Sächs. Gesetzgebung dem Vorbilde des rö-
mischen Rechts im Senatuskonsultum Libonianum gefolgt war.
Vergl. Siebenhaar, Kommentar zu § 2077 Bd. 3 S. 256 (2. Aust.),
Schmidt, Vorlesungen über das im Königreich Sachsen geltende Privat-
recht Bd. 2 S. 184 stg.,
und wegen des gemeinen Rechtes, besonders
v. Bangerow, Pandekten, Bd. 2 § 433 Anm. 2 S. 121 stg. (6. Aust.),
Windscheid, Pandekten, Bd. 3 § 546 Ziff. 2 S. 40 stg. (7. Aust.)
u. Dernburg, Pandekten, Bd. 3 § 81 S. 153.
Wie schon die 9. Decisioil gleichmäßig auf Erbeinsetzungen und Vermächt-
nisse und ebenso auf Privattestamente wie auf gerichtliche sich bezog, pergl.
Haubold, Lehrbuch des Königl. Sächs. Privatrechts 1. Abth. § 342
S. 543 stg., Wochenblatt für merkwürdige Rechtssälle, Jahrg. 1856
S. 365 stg.,
so ist dies auch mit den Anordnungen des § 2077 des B.G.B.s der Fall. Der
Abschnitt des letzteren, in welchem sich der bezeichnete Paragraph findet, handelt

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