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Erbschaftsklage.
habe, ist Euer, die Anderen kriegen nichts mehr. Das Buch, in welches ich das
Geld aus deines Vaters Konkurs eingelegt habe, liegt bei mir, Du kannst es ein-
mal holen, wenn Du das Geld gebrauchen kannst; worauf sie, die Beklagte, ent-
gegnet habe: das Geld brauche ich nicht, aber das Buch hole ich mir.
Im erstinstanzlichen Urtheil wurde die Entscheidung von einem Eide der
Kläger, daß sie nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung nicht
erlangt hätten, daß die vcrw. M. gegen die Beklagte die von dieser behauptete
Erklärung abgegeben habe, abhängig gemacht.
Die zweite Instanz erkannte hingegen auf Eide der Beklagten, durch welche
die Behauptungen der Kläger, wonach Vas Einlagebuch nur geliehen gewesen,
abgclehnt werden sollten. Ueber die Beurtheilung der Klage und die Pertheilung
der Beweislast ist in dem zweitinstanzlichen Urtheile bemerkt;
Der Ansicht der vorigen Instanz, daß die erhobene Klage als Erbschafts-
klage im Sinne der §§ 2292, 2293 des B.G.B.'s zu behandeln sei, kann nicht
beigetreten werden. Als „zur Erbschaft gehörige Gegenstände" haben nicht alle
diejenigen Sachen zu gelten, an welchen der Erblasser irgend ein Mal vor seinem
Tode Eigenthum oder Jnnehabung erlangt har, sondern Erbschaftgegenstände sind
im strengen Rechtssinn nur solche, welche der Erblasser noch zur Zeit seines
Todes inne gehabt hat. Eine Erweiterung dieses Begriffes hat in der Recht-
sprechung nur insoweit Anerkennung gefunden, als auch diejenigen Gegenstände
als Erbschaftssachen behandelt werden, welche der Erblasser bis kurze Zeit vor
seinem Tode nachweislich inne gehabt hat.
Annalen des vormaligen König!. Sachs. Oberappellaiionsgerichts 2. Folge
Bd. V S. 61.
Fehlt eS an diesem Nachweis, so liegt es nicht dem Beklagten ob, zur
Ausschließung seiner Verurtheilung einen Rechtsgrund für seine Jnnehabung nach-
zuweiscn, vielmehr ist es Sache des Klägers, darzuthun, daß nach den Umständen,
unter welchen der Beklagte in die Jnnehabung gelangt sei, schon für den Erb-
lasser ein persönlicher Anspruch auf Rückgewährung begründet gewesen sei;
§ 2321 des B.G.B.'s und Sieben Haars Kommentar zu § 2294 Bd.
in S. 341 der zweiten Auflage.
Letzteres hat insbesondere dann zu gelten, wenn feststeht, daß die streitige
Sache dem Beklagten vom Erblasser selbst übergeben worden ist. Diese Vor-
aussetzung trifft im vorliegenden Falle zu. Die Parteien haben sich darüber ein-
verstanden erklärt, daß dic verw. M. schon längere Zeit vor ihrem Tode das im
Thatbestande bezcichnete Spareinlagebuch der Mutter der Beklagten zum Zwecke
der Aushändigung an letztere übergeben hatte.
Mit Rücksicht auf diese Sachlage und da die Beklagte ihre Verpflichtung zur
Rückgabe jenes Buchs bestritten, vielmehr in schlüssiger Weise darauf Bezug ge-
nommen hat, daß sie das letztere in Erfüllung eines zwischen ihr und der Er-
blasserin der Kläger abgeschlossenen Schenkungsvertrags von Jener erhalten habe,