Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

Verpfändung einer hypothekarischen Forderung sammt Zinsen. 257
habe, auch die Theilzinsen von den 20000 Mk. am 31. Dezember 1893 an diesen
ausgezahlt.
Der genannte Spar- und Vorschußverein ist als Nebenintervenient aufgetreten
und hat zur Unterstützung des Klagabweisungsgesuchs des Beklagten geltend
gemacht: Die Gläubiger des Beklagten, V. und Genossen, seien durch die
Verpfändung der Forderung von 20000 Mk. nebst Anhang noch nicht behindert
gewesen, die Zinsen hiervon zu erheben und über sie zu verfügen, so lange die
Klägerin dem Beklagten nicht ausdrücklich erklärt habe, daß sie auch aus die Zinsen
aus ihrem Pfandrecht Anspruch erhebe. Der Beklagte habe deshalb mit befreiender
Wirkung für sich am 31. Dezember 1893 die fälligen Zinsen an ihn, den
Nebenintervenienten, als den von V. und Genossen zur Einhebung Ermächtigten,
zahlen dürfen, da die Klägerin eine solche Erklärung vorher nicht abgegeben habe.
Die durch die Grund- und Hypothekenbehörde erfolgte Benachrichtigung des
Beklagten von der Verpfändung könne jene Erklärung nicht ersetzen.
Das Amtsgericht verurtheilte den Beklagten zur Bezahlung der geforderten
212 Mk. 50 Pf., wies dagegen die Klage wegen der Verzugszinsen ab. Gegen diese
Entscheidung wurde vom Nebenintervenienten Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel
blieb erfolglos. Aus den Gründen:
I. Es steht fest, daß die Zinsforderung von 4^ % von 20000 Mk. und
die deshalb aus dem Grundstücke des Beklagten ruhende Hypothek von vornherein
ausdrücklich mitverpfändet worden ist. Das Pfandrecht an dieser Zinsforderung,
die nach § 674 B.G.B's. als eine selbständige Forderung besteht, muß dieselbe
Wirkung ausüben wie das der Hauptforderung selbst. Einen Unterschied zwischen
beiden in gleicher Weise verpfändeten Forderungen zu machen, wie der Beklagte
und der Nebenintervenient will, ist nicht begründet. Die Frage, ob der Beklagte
noch am 31. Dezember 1893 in der Lage war, die Zinsen an seinen Gläubiger
mit befreiender Wirkung zu zahlen, ist deshalb nicht anders zu-beantworten, als
die, ob er zu jener Zeit die Hauptforderung hätte zahlen dürfen.
II. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie lange der Drittschuldner
mit befreiender Wirkung noch an seinen Gläubiger, der die ihm zustehende
Forderung verpfändet hat, zahlen könne — und um Entscheidung dieser Rechts-
stage handelt es sich hier allein — enthält das sächsische bürgerliche Gesetz-
buch nicht,
— dagegen Entwurf eines deutschen B.G.B's § 1211 und § 1217 —,
insbesondere für die Hypothekenforderungen auch nicht durch die Vorschrift in
§ 438 B.G.B.'s. Die Entscheidung ist aber aus der Natur der Verpfändung von
Forderungen und aus der entsprechenden Anwendung andrer Bestimmungen des
B.G.B.'s zu entnehmen.
Pfand ist der Vermögensbestandtheil eines Dritten, der die Bestimmung hat,
einem Gläubiger Sicherheit für die Befriedigung einer Forderung zu gewähren,
Archiv für Bürgers. Recht u. Prozeß. V. 17

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer