9.1.4.
Kann der Käufer eines Grundstücks eine auf diesem haftende Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, so tritt die in § 432 des B.G.Bs. bestimmte persönliche Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Hypothekengläubiger nur ein, wenn der Käufer als Eigenthümer des gekauften Grundstücks eingetragen wird, und, und erst mit dem Zeitpunkte, wo dies geschieht. Der Hypothekengläubiger kann, wenn der Käufer grundlos seine Eintragung hindert oder verzögert, hieraus Schädenanspüche gegen diesen nicht ableiten.
Schuldübernahme nach § 432 des B.G.B.'s.
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führen. Denn auch sie überhebt den Richter nicht der Prüfung von Fall zu Fall,
ob ein Sicherungskauf vorliegt, und diese Frage kann nur dann bejaht werden,
wenn die Parteien zum Rückverkauf oder Wiederkauf nicht nur geneigt sind,
sondern sich im Vertrage ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben
(ebenso wie kein Differenzgeschäst vorliegt, wenn die Parteien effektive Erfüllung
zwar beiderseits nicht beabsichtigt, aber auch einander nicht rechtswirksam im Ver-
trage erlassen haben). .
Wenn der Käufer eines Grundstücks eine auf diesem haftende Hypothek
in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, so tritt die in § 432
des B.G.Bs. bestimmte persönliche Verpflichtung des Käufers gegenüber
dem Hypothckcngläubiger nur ein, wenn der Käufer als Eigenthümer des
gekauften Grundstücks eingetragen wird, nnd, und erst mit dem Zeitpunkte,
wo dies geschieht. Der Hypothekengläubiger kann, wenn der Käufer
grundlos seine Eintragung hindert oder verzögert, hieraus Schädenansprüche
gegen diesen nicht ableiten.
O.L.G. Dresden, Uriheil vom 16. November 1894. 0. HL 119,94.
(Aus den Gründen:) Durch die in § 4 der Urkunde vom 24. August 1891
betreffs des eheweiblichen Einbringens der Klägerin getroffene Bestimmung hat
der Beklagte beim Ankauf der Grundstücke des Ehemannes der Klägerin gegen
den Letzteren als den Verkäufer die auf den zu erwerbenden Grundstücken für die
Klägerin in Höhe von 4700 Mk. eingetragene Einbringungshypothek in Aufrechnung
auf die Kaufgeldcr mit der Verpflichtung übernommen, das Einbringen zu einem
bestimmten Zeitpunkte, am 1. Januar 1892, an die Klägerin, die Gläubigerin,
zu bezahlen. Es liegt hier eine Vereinbarung des in § 432 des bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Inhalts vor. Allein, wie bereits in dem Urthcile erster
Instanz richtig ausgeführt worden, ist in solchem Falle der Eintritt der persönlichen
Verpflichtungen des Schuldübernehmers — des Käufers — gegenüber dem
hypothekarischen Gläubiger dadurch bedingt, daß er durch Eintragung im Grundbnche
das Eigenthum an dem Pfandgrundstücke erlangt; und an dieser Voraussetzung des
Anspruchs der Klägerin fehlt es. re.
Wenn die Klägerin darauf hinweist, daß die Versteigerung des Pfandgrund-
stücks lediglich durch den Verzug herbeigeführt worden sei, dessen sich der Beklagte
bezüglich der Erfüllung des mit ihrem Ehemanne abgeschlossenen Kaufvertrags
schuldig gemacht habe — womit sie augenscheinlich dem Beklagten die Verant-
wortlichkeit dafür zuschieben will, daß bei jener Versteigerung ihre Einbringens-
forderung nicht vollständig gedeckt worden ist, — so ist ihr einzuhalten, daß
durch die Frage, ob die Weigerung des Beklagten, den Grundftückskauf zu erfüllen,
eine gerechtfertigte oder eine ungerechtfertigte gewesen sei, lediglich das zwischen dem
Beklagten, als dem Käufer und dem Ehemanne der Klägerin, als dem Verkäufer