Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

9. Entscheidungen

9.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

9.1.1. Der § 7 c des Gesetzes vom 11. juni 1870, betreffend das Urheberrecht, bezieht sich nur auf Schriftsstücke, die von einer zum öffentlichen staatlichen Organismus gehörenden Behörde herrühren. Urheberrecht eines Vereines an einem von seinem Mitgliedern gemeinsam ausgearbeiteten Werke.

230 § 7o.be« R.G. vom 11.' Juli 1870. Urheberrecht eines Vereins.
unter a würde das nach § 774 der C.P.O. zuständige Prozeßgericht erster Jnstauz
dasjenige Gericht sein, bei welchem die Klage auf Vorlegung der Rechnung und
des Verzeichnisses bezw. auf Leistung des Offenbarungseides erhoben worden ist.
Für den Fall unter b (§ 702 Ziff. 2) fehlt es zwar an einem Prozeßgericht
erster Instanz was darauf beruht, daß die Nr. 2 des gedachten Paragraphen
durch die R. Justizkommission eingeschoben und hierbei an die Fälle der §§ 773
bis 775 nicht gedacht worden ist. Nach der richtigen Ansicht (vergl. Gaupp,
Comment. 1 Aufl. III. Bd. S. 411 flg. Bem. III zu § 773, 2 Ausl. 2. Bd.
S. 523 Bem. III, 1, Petersen, Comment. zu AZ 773—775,.II 1, v. Wil-
mowSki u. Levy, Comment. 6 Aufl. 2. Bd. S. 1045 Note 3 zu § 773) ist
in diesem Falle das Amtsgericht des § 471, vor welchem der Vergleich abgeschlossen
wurde, als das zu Einleitung des Zwangsverfahrens und Abnahme des Offen-
barungseides zuständige Gericht anzusehen. Denn der Grund, warum in ZA 773 —
775 das Prozeßgericht erster Instanz für zuständig erklärt worden ist, beruht in
der Annahme des Gesetzgebers, daß diesem Gericht voraussetzlich die zu Beurtheilung
der einschlagenden Verhältnisse erforderliche beste Kenntniß -es Sachverhaltes
innewohne. Diese Voraussetzung trifft auch bei dem Gerichte des § 471 der
C.P.O. zu, da dieses aus Anlaß der Vergleichsverhandlungen sich bereits mit der
Sache hat befassen müssen.

Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Der § 7 e des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht,
bezieht sich nur aus Schriftstücke, die von einer zum öffentlichen staat-
lichen Organismus gehörenden Behörde herrühreu. Urheberrecht eines Ver-
eines an einem von seinen Mitgliedern gemeinsam ansgearbeiteten Werke.
Urtheil des R.G. I. Civils. vom 19. Januar 1895. I. 315/94.
. Im Verlage des Klägers ist folgende Druckschrift erschienen:
„Normalbedingungen für die Lieferung von Eisenkonstruktionen für Brücken
des Allspruches — Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten
Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere — fehlen würde, 8 702 Zisf. 5 cit.
Der Gläubiger würde also hier im Falle der Weigerung des Schuldners vorerst auf den
Weg der Klaganstellung gewiesen sein.
*6) A.M. v. Sarwey, Kommentar II, 269 sowie Struckmann und Koch, Kom-
mentar, 5. Aufl. S. 856 zu 8 773 Bem. 2, welche das Vollstreckungsgericht (§ 684 der C.P D.)
für zuständig halten. . .

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