Zu §§ 10, 292, 19 des B.G.B.'s. Eigenthumsvorbehalt nach Preuß. LR. 21
lassungen der Zeugen V. u. K. ist zwar davon auszugehen, daß, als das Pianino
bei V. in E. ankam, jedenfalls Seiten des Letzteren die Vertragsurkunde vom
17. April 1894 noch nicht unterschrieben worden war. Andererseits ist jedoch auf
Grund der Aussage V.'s als erwiesen anzusehen, daß der Vertrag in allen wesent-
lichen Theilen so, wie er in jener Urkunde enthalten ist, bereits vor der Absendung
des Pianino aus Görlitz, woselbst es bis dahin sich befunden hatte, zwischen dem
Kläger und V. mündlich vereinbart worden war p. p.
Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrechte, welches sonach zur Anwen-
dung zu gelangen hat, ist nun der Vorbehalt des Eigenthums an der verkauften
Sache, selbst wenn er nur bezweckt, dem Verkäufer Sicherheit wegen des gestun-
deten Kaufpreises zu verschaffen, nicht als Vorbehalt eines Pfandrechts anzusehen.
Ein solcher Vorbehalt hat vielmehr für bewegliche Sachen entweder überhaupt keine
Bedeutung, dasern er nämlich ohne Beifügung eines festen Zahlungstermins er-
folgt, — zu vgl. § 268 A.L.R. I, 11 — oder es hat, wenn der Vorbehalt für
den Fall gestellt worden ist, daß der Käufer den Kaufpreis nicht zu einer be-
stimmten Zeit zahlen werde (und ein bestimmter Zahlungstermin ist, zu vgl.
Striethorst, Archiv Band 74 Seite 48 flg., Entscheidungen des Reichsgerichts
in Strafsachen Band 3 Seite 114 flg., auch dann anzunehmen, wenn, wie in dem
gegenwärtig zur Entscheidung stehenden Falle, bedungen ist, daß die Zahlung in
zeitlich begrenzten Raten erfolgen solle) der Kaufvertrag als unter einer Bedingung
abgeschlossen zu gelten, (§ 266 A.L.R. I, 11). An der zuletzt erwähnten Gesetzes-
stelle ist allerdings bestimmt, daß dem Vorbehalte die Kraft einer auflösenden Be-
dingung zukomme,' und durch eine solche Bedingung wird der Uebergang des
Eigenthums an der verkauften Sache auf den Käufer nicht gehemmt. Allein diese
Bestimmung schließt nicht aus, daß der Vorbehalt des Eigenthums auch im Sinne
einer aüfschiebenden Bedingung verabredet wird, und ist dies geschehen, so bleibt
der Verkäufer noch nach der Uebergabe der verkauften beweglichen Sache an den
Käufer Eigenthümer derselben bis dahin, wo der Kaufpreis vollständig berich-
tigt ist.
— Zu vgl. Striethorst a. a. O.; Entscheidungen des Reichsgerichts
in Strafsachen a. a. O.; Förster-Eccius, das Preußische Privatrecht
Band II Seite 75 flg. der 6. Aufl.; Dernburg, das Preußische Privat-
recht, Band II Seite 419, 426 der 4. Aufl.
Der'Vorbehalt, welchen sich der Kläger gegenüber V. gemacht hat, ist aber
als auffchiebende Bedingung anzusehen. Es genügt insoweit der Hinweis sowohl
auf den Inhalt des § 3 der Vertragsurkunde als auch auf dasjenige, was nach
dem Zeugnisse V.'s in der hier fraglichen Beziehung mündlich verhandelt worden
ist. Schon daraus ergiebt sich zugleich, daß sich der Beklagte auch nicht, wie er
vermeint, mit Erfolg auf die Vorschrift in § 264 A.L.R. I, 11 zu berufen ver-
mag, zufolge deren, wenn die Sache unter gewissen Bedingungen verkauft und
übergeben worden, diese Bedingungen einem Dritten in Erwerbung eines Rechts