Zu §§ 10, 292, 19 des B.G.B.'S. Eigenthuinsvorbehalt nach Preuß. L.R. 17
V.'s übergehen solle. Wäre bei der Beurtheilung der rechtlichen Wirksamkeit dieses
Abkommens das im Königreiche Sachsen geltende Recht zum Anhalte zu nehmen,
so könnte es sich wohl sragen, ob nicht der» Kläger seines Eigenthums an dem
Pianino, welches von ihm, wie unter den Parteien außer Streit beruht, an B.
auch thatsächlich übergeben worden ist, verlustig gegangen und der Letztere Eigen-
thümer geworden sei. Zwar läßt sich nach Sächsischem Rechte die Zulässigkeit und
Gültigkeit von Miethverträgen, denen ein Zusatz des angegebenen Inhalts gemacht
wird, keineswegs schlechthin bestreiten,
— Zu vgl. Wengler's Archiv, Jahrgang 187? Seite 581 flg., Jahr-
gang 1880 Seite 234 flg., 623 flg., Jahrgang 1881 Seite 281 flg.,
284 flg., Jahrgang 1883 Seite 401 flg., Jahrgang 1885 Seite 23? flg.,
Jahrgang 1886 Seite 377 flg., Jahrgang 1888 Seite 434 flg. und
Jahrgang 1890 Seite 234 flg. —
Immerhin muß aber, wie auch in den soeben angezogenen Entscheidungen
nicht verkannt wird, vorausgesetzt werden, daß der Vertragswille wirklich auf den
Abschluß eines Miethvertrags gerichtet war, wogegen, wenn, wie dies nach der .
Behauptung des Beklagten im vorliegenden Falle geschehen sein soll, die Form
dieses Vertrags blos um deswillen gewählt wird, damit der Uebergang des Eigen-
thums an dem Vertragsgegenstände auf den Empfänger desselben bis zur völligen
Tilgung des bedungenen Preises verhindert werde, nach § 829 des B.G.B.'s ein
Kaufvertrag, als das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft, als eingegangeu-;
anzusehcn und in Folge dessen zugleich die betreffende Zusatzbestimmung nach § 292
Abs. 1 des B.G.B.'S verb. mit den §§ 466, 467 des B.G.B.'s als unwirksamer j
Vorbehalt eines Pfandrechts zu behandeln ist.
— Zu vgl. Wengler's Archiv, Jahrgang 1877 Seite 484 flg. —
Es erscheint nun aber zum Mindesten nicht unzweifelhaft, ob nicht schon
aus den vorstehend wiedergegebenen Vertragsbestimmungen, namentlich daraus,
daß zufolge derselben der Gesammtbetrag der nach und nach zu leistenden Zahl-
ungen dem Werthe des Pianino gerade gleichkomme, auch der jeweilige Restbetrag/
verzinst werden sollte, bez. aus den Angaben der in der gegenwärtigen Rechtssache
abgehörten Zeugen sich ausreichender Anhalt dafür ergebe, daß es dem Kläger
und V. gar nicht um den Abschluß eines ernstlichen Miethvertrags, sondern aus-
schließlich um eine käufliche Ueberlassung des Pianino zu thun gewesen sei. Vo r
einer weiteren Erörterung dieses Punktes konnte indeß nach Lage der Sache ab-
gesehen werden. Denn es war der vorigen Instanz in der Annahme beizutretem
daß für die vorgedachte Beurtheilung nicht sowohl das sächsische Recht, als vielt
mehr das in Görlitz geltende Allgemeine Preußische Landrecht maaßgebend sei.
Nach § 6 des B.G.B.'s sollen zwar im Jnlande regelmäßig die inländischen
Gesetze zur Anwendung zu bringen sein. Eine Ausnahme von dieser Regel setzt
aber u. A. der § 10 insofern fest, als danach die Rechte an beweglichen und un-
beweglichen Sachen, ingleichen der Besitz derselben nach den Gesetzen des Ortes
Archiv für Bürqerl. Recht und Prozeß. V. 2