6.1.11.
Kann, wenn eine Ehefrau für eine Einbringensforderung an dem Grundstück des Ehemanns gemäß § 390 des B.G.B.'s Hypothek erworben hat und sie nochmals das Grundstück vom Ehemanne kauft, dabei aber ihre Einbringensforderung gegen den Kaufpreis aufgerechnet wird, dieser Kaufvertrag von Gläubigern des Ehemanns angefochten werden, auch wenn anzunehmen ist, daß diese mit Rücksicht auf die durch die Eintragung der Einbringensforderung eingetretene hypothekarische Belastung des Grundstücks aus diesem Befriedigung nicht erlangt haben würden?
168 Zu §§ 1, 7. s Ziff. 1 u. 4 des Ges. vom 21. Juli 1879.
Werth der beiden Grundstücke für die fragliche Zeit auf nur 107000 Mk. geschätzt
und ist bei dieser Ansicht verblieben, obwohl ihm die dagegen vom Kläger geltend
gemachten Einwendungen noch besonders vorgehallen worden siiid. Das Berufungs-
gericht hat durch dieses Gutachten die Ueberzcugung erlangt, daß, wenn der Kläger
die Zwangsvollstreckung in die an den Beklagten verkauften Grundstücke erlangt
hätte, dies zu seiner auch nur theilweisen Befriedigung nicht geführt hätte. Es
handelt sich hierbei im gegebenen Falle nicht um eine bloße Muthmaßung,
vergl. Bolze a. a. O. Bd. IX S. 68 flg. Nr. 160,
sondern um Folgerungen aus der Taxe eines mit den einschlagendeu Verhältnissen
wohl vertrauten Sachverständigen, die zwar naturgemäß auf absolute Verläßlich-
keit keinen Anspruch erheben kann, aber nicht weniger Gewähr für die Richtigkeit
der auf sie gebauten Folgerungen bietet, als sie die Aussprüche von Sachverstän-
digen regelmäßig geben. Es kann sich dabei fast immer nur um Erlangung eines
hohen Grades von Wahrscheinlichkeit handeln, der — wie überhaupt bei derartigen
Beweisfragen — die absolute Gewißheit ersetzen muß.
Wenn der Kläger weiter meint, ohne den Verkauf der Grundstücke hätten
die Gläubiger Karl B.'s aus den Miethzinsen, welche die Grundstücke brachten,
Befriedigung finden können, so ist auch das als zutreffend nicht anzusehen. Wix
vom Kläger nicht bestritten ist, waren zur Zeit des angefochtenen Kaufvertrags
die Zinsen der ersten auf den Grundstücken haftenden Hypothek bereits für drei
Vierteljahre rückständig, und aus der Aussage der Zeugen H. und T. ergiebt sich,
daß zu jener Zeit wegen einzelner Hypothekenforderungen schon gegm Karl B.
Klage erhoben gewesen ist. Es ist bei dieser Sachlage mit Sicherheit anzunehmen,
daß, wenn der Beklagte die Grundstücke nicht gekauft hätte, die Hypothekengläubiger
alsbald deren Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung herbeigeführt haben
würden und hierdurch für den Kläger und etwaige andere noch nicht hypothekarisch
gesicherte Gläubiger die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, aus den Nutzungen
der Grundstücke Befriedigung zu erlangen.
Vergl. König!. Sächs. Subhast.-Ordn. vom 15. August 1884 § 185 Abs. 2.
Kann, wenn eine Ehefrau für eine Einbringensforderung an dem Grund-
stück des Ehemanns gemäß 8 396 des B.G.B.'s Hypothek erworben hat
und sie nachmals das Grundstück vom Ehemanne kauft, dabei aber ihre
Einbringcnsforderung gegen den Kaufpreis aufgerechnet wird, dieser
Kaufvertrag von Gläubigern des Ehemanns angefochten werden, auch
wenn anzunehmcn ist, daß diese mit Rücksicht auf die durch die Eintragung
der Einbringensforderung eingetrctcnc hypolhekarische Belastung des
Grundstücks aus diesem Befriedigung nicht erlangt haben würden^
O.L.G. Dresden, Urtheil vom 10. Juli 1891. 0. IV. 96/91.
(Aus den Gründen.) Da die Beklagte in voriger Instanz nicht versucht