Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 5 (1895))

6.1.2. Einstweilige Verfügung bei Patentstreitigkeiten. Glaubhaftmachung.

Einstweilige Verfügung bei Patentstreitigkeiten. 129
nicht, am wenigsten eine solche nach Maßgabe des § 55 des Gesetzes vom 11. Juni
1870, gegründet werden."
Einstweilige Verfügungen bei Patentstreitigkeiten. Glaubhaftmachung.
RG. I. Civ.S. Urtheil vom 15. Dezember 1694. I. 293/1894.
Thatbestand.
Die Beklagte, die deutsche Gasglühlicht-Aktiengesellschast zu Berlin, ist In-
haberin des deutschen Reichspatents 43991 auf einen Bunsenbrenner für Gas-
glühlichtbeleuchtung und der Patente 39162, 41945 und 44016 auf Leucht-
körper für Jncandescenzgasbrenner. Kläger hat seinerseits derartige Leucht-
körper und Brenner Vertrieben. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung
ihrer Patente und hat in Zeitungen, Cirkularen und Briefen Warnungen gegen
den Ankauf von Brennern und Glühkörperu aus der Hand des Klägers erlassen.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht zu Münster im Wege der einst-
weiligen Verfügung unter dem 5. April 1894 angeordnet: „Der Beklagten wird
bei Androhung einer Geldstrafe von fünfhundert Mark für jeden Uebertretungs-
fall untersagt, Inserate gleichen oder ähnlichen Inhalts, wie die vorbezeichneten im
Münsterschen Morgen-Anzeiger', Münsterschen Anzeiger' und,Westfälischen Mer-
kur'veröffentlichten in Zukunft zu veröffentlichen und Cirkulare oder Briefe
gleichen oder ähnlichen Inhaltes zu verbreiten."
Die Beklagte hat Widerspruch erhoben; und das Landgericht hat durch
Urtheil vom 1. Mai 1894 die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Auf
die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zu Hamm durch Urtheil
vom 12. Juni 1894 die einstweilige Verfügung, soweit sie die Veröffentlichung
von Inseraten in Zeitungen betraf, wiederhergestellt, im Uebrigen aber (also hin-
sichtlich der Briefe und Cirkulare) die Berufung zurückgewiesen. Das R.G. änderte
diese Entscheidung dahin ab, daß der Beklagten nur in Bezug auf die Brenner
die Verbreitung von Inseraten, aber auch von Cirkularen und Briefen
bei Strafe verboten wurde, und verwies wegen der Glühkörper die Sache an das
Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück, aus
folgenden Gründen:
Bei dem großen Umfange des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist dem
. Reichsgericht ohne Weiteres glaubhaft, daß deren Interesse an der Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urtheils einen Werth von 1500 Mk. übersteigt. Die
Revision war also zulässig. Sie war aber soweit unbegründet, als der Prozeß
die von dem Kläger vertriebenen Brenner betrifft. Das O.L.G. hat bei Ver-
gleichung dieses Brenners mit dem der Beklagten patentirten Brenner es für
glaubhaft erachtet, daß dieser das Patent der Beklagten nicht verletze. Darin
hat das R.G. eine Gesetzesverletzung nicht gesunden. Daß aber dem Kläger
wesentliche Nachtheile drohen, wenn die Beklagte weiter, wie bisher, War-
A rchiv sür Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 9

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