Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

90 Der Verfaffungsstreit in Kurheffen.
skr einen solchen Fall ausdrücklich vor. Es kann also, die Richtig-
keit der Thatsache vorausgesetzt, nur die Frage sein, ob der Aus-
schuß durch Hintansetzung des commissariatlichen Verbots die Haft-
nahme und kriegsgerichtliche Behandlung verschuldet hat?
Wir bezweifeln, daß der Ausschuß verpflichtet und berechtigt
war, die Pflichten seines AmtS im Augenblicke der Gefahr unerfüllt
zu lassen, weil der Commiffär der reactivirten Bundesversammlung,
welche kaum noch von der kurhesstschen Regierung selbst ') und jetzt
noch von der Mehrzahl der deutschen Staaten nicht anerkannt worden,
ihm seine Thätigkeit niederlegte. Die Grundgesetze des Bundes enthal-
ten überdieß Bestimmungen, wodurch die Bundeserekution «»tre-
tenden Falls begrenzt ist: es wird nämlich ausgegangen von dem
Grundsätze, daß eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Ver-
wertung der Bundesstaaten der Bundesversammlung nicht zustehe
und daß daher in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein
Crekutionsverfahren stattfinde. Ausnahmen von dieser Regel treten
ein, wenn eine Bundesregierung in Ermanglung eigener zu-
reichender Mittel, und nach Erschöpfung der verfas-
sungsmäßigen und g esetzlichen Mittel, selbst die Hülfe des
Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundesversammlung
wegen notorischer Unfähigkeit einer Regierung, den Aufruhr im
Lande durch eigene Kräfte zu unterdrücken und die Hülfe des Bun-
des in Anspruch zu nehmen, zur Wiederherstellung der allgemeinen
Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist;
im ersten Fall muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den An-
trägen der Regierung verfahren werden; nicht minder aber auch im
zweiten Fall von dem Augenblick an, wo die Regierung wieder in
Thätigkeit gesetzt ist. (Schlußakte Art. 32 in Verbindung mit Art. 26).
Abgesehen davon, daß weder die Bedingungen des ersten noch des
zweiten Verfahrens im Streite zwischen der kurhessischen Regierung
und den dortigen Ständen vorliegen, so girng jedenfalls die Ein-
schreitung gegen den ständischen Ausschuß weit über den Zweck des
Erekutivverfahrens, die landesherrliche Auktorität (d. h. doch wohl

1) Dgl. außer- dem obigen Aufsatze B. W. Pfeiffer, zur Würdigung
des Bundestags-Beschlusses vom 21. September 1850, den bet*
maligen Conflict der kurbeffischen Regierung mit den Ständen
über die Steuerfrage betreffend. Cassel 1850.

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