Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

16. Ein peinliches Verfahren unter Anwendung der Carolina : nach Gerichtsakten vom Jahr 1548

XIII,

Ein peinliches Verfahren unter Anwendung
der Carolina,
nach Gerichtsakten vom Jahr 1548.

Nachstehendes Protokoll über ein peinliches Verfahren vom
Jahr 1548 hat uns Herr vr. V. Schmid in Tübingen, welcher
durch seine Forschungen über die Geschichte der Pfalzgrafen von
Tübingen darauf geführt wurde, freundlichft mitgetheilt. Wenn
auch der Rechtssall selbst (eine große Anzahl zum Theil ausge-
zeichneter kleiner Diebstähle an Früchten, Wein u. s. w.) keine Eigen-
thümlichkeiten darbietet, so schien uns doch eine Mittheilung des
Wichtigsten aus den Verhandlungen wünschenswertst, weil dadurch
das peinliche Verfahren unmittelbar bei Einführung der Carolina
in einem Theile Schwabens anschaulich gemacht wird, wo bisher
keine Spuren einer Anwendung dieses Gesetzes aus so früher Zeit Vor-
lagen. In dem damals angrenzenden Herzogthum Württemberg
verweist zuerst der Landtags-Abschied von 1551 auf die peinliche
Halsgerichts-Ordnung Carls V. vom Jahr 1532 als ein gültiges
Strafgesetz — um die Strafe der Urfehde, als ein Augment des
dritten Wilderei-Verbrechens, daraus zu entnehmen (Württ. Ge-
setzsammlung Bd. II. S. 97). Gleichzeitig und wohl aus derselben
Veranlassung befahl — nach einer historischen Erwähnung in dem
Landtags-Abschied von 1554 (das. S. 119) — Herzog Christoph:
daß alle Malefizgerichte des Landes die im Druck ausgegangene
Halsgerichts-Ordnung kaufen, wohl erwägen und in vorfallenden
Malefizsachen fich derselben gemäß verhalten sollen. Woraus ge-
schlossen wird, daß erst im Jahr 1551 die Einführung der Carolin»
in Württemberg erfolgt sei (Hofacker, Jahrbücher der Gesetzge-
bung und Rechtspflege in Württemberg Bd. Is. S. 3). Hier haben
wir es aber mit einem Verfahren zu thuu, welches hart an der
damaligen Grenze Württembergs in dem reichsritterschastlichen Dorfe
Zeitschrift f. deutsche» Recht >5, Bd. 5, H. 29

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