Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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Ueber die Regalität des Torfes.
Anderen, der damit, unter den geeigneten Voraussetzungen, von
Seiten der Staatsbehörden beliehen worden, geschehen — der Ein-
wirkung des hoheitlichen Oberaufsichtsrechts innerhalb der
dafür gesetzlich bestimmten Schranken unterworfen.

Das Wesentliche dieser, auf eine allgemeine doctrinelle Aus-
führung gegründeten und durch die übereinstimmende Ansicht beinahe
sämmtlicher, als bergwissenschaftlicher Autoritäten anerkannter, Schrift-
steller und der bewährteste,) Rechtsgelehrten unterstützten, Grund-
sätze des gemeinen deutschen Bergrechts in Beziehung auf die Re-
galität des Torfes haben auch noch im letztverflossenen Jahrzehend
eine praktische Bestätigung durch zwei von dem Oberappellations-
gerichte zu Cassel entschiedene Rechtsfälle erhalten, welche ich hier
kurz mittheilen will. Ein mehr untergeordnetes Interesse gewäh-
ren diese Fälle zugleich darin, daß aus denselben die speciellen Er-
fordernisse ersichtlich sind, von welchen das Oberappellations-Gericht
den Beweis eines zur Begründung staatsrechtlicher Verhältnisse ge-
eigneten Herkommens 37) abhängig gehalten hat.
I. Zur Betreibung eines unter der im Privateigemhume eines
Gutsbesitzers befindlichen Grundfläche vorhandenen Torflagers hatte,
ohne dessen Vorwissen und Genehmigung, ein Dritter von dem
Oberbergcollegium die erbliche Belehnung erhalten. Als er diese,
gegen den Willen des Eigenthümers, mittelst des Erpropriations-
- Verfahrens geltend machen will, klagt Letzterer wider den Staats-
anwalt, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen dieses Verfah-
rens mangele, da dem Staate das sich angemaßte Verleihungörecht
gar nicht zustehe, indem der Torf weder gemeinrechtlich, noch nach
Hessischem Rechte, zu den Bergregalien gehöre.
Nachdem diese Klage von dem Obergerichte, unter Bezugnahme
auf mehrere Verordnungen, namentlich ein Regierungs-Ausschreiben
vom 12. Dezember 1735, zufolge dessen das zu den verleihbaren
Regalien gehörende Dergwerksregal auf alle unterirdische Naturpro-
dukte, somit auch den Torf, sich erstrecke, zurückgewiesen, von dem
Oberappellationsgerichte aber, weil in den von dem Obergericht
seiner Entscheidung zum Grunde gelegten Gesetzen keine Bestimmung
darüber, daß das Torfstechen unter dem Bergwerksregal mit be-

37) Vgl. m. prakt. Ausführungen. Bd. VIII. S. 483. 494.

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