Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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B. W. Pfeiffer:
geführte gegentheilige Meinung in kurzen Worten widerlegt. Da-
neben bevorwortet Pütter ganz ausdrücklich , daß wenn gleich ver-
möge des auch auf den Torf, insofern derselbe theils zur Feuerung
und Holzersparung dienlich, theils einem dem Grund und Boden
nachtheiligen Mißbrauch unterworfen sein könne, sich erstreckenden
Rechts der. höchsten Aufsicht landespolizeiliche Verfügungen in Betreff
desselben gemacht werden könnten, deßwegen doch nicht der Gegen-
stand solcher Verfügungen selbst nothwendig ein Regal ausmachen
müsse. Alle übrigen, mir bekannten, juristischen Schriftsteller stimmen
darin überein, es als Regel des gemeinen Rechts anzuerkennen, daß
der Torf kein Gegenstand des Bergregals sei, und fügen nur hin
und wieder nähere Bestimmungen und Vorbehalte hinzu, welche theils
als, speciell zu erweisende, Ausnahmen von jener Regel erscheinen,
wie Partikulargesetze und Herkommen, theils neben derselben beste-
hen können und mit der Regalqualität des Torfes an und für sich
nichts gemein haben, wie die durch das staatswirthschaftliche Be-
dürfniß motivirten Beschränkungen des Eigenthümers der den Torf
enthaltenden Grundfläche in der freien Verfügung über dieselbe;
in welcher letzteren Hinsicht ebensowohl auch bei den als Regalien
anerkannten Gegenständen das staatsrechtliche und das privatrecht-
liche Element genau unterschieden werden können. Schon der alte
Moser ^6) spricht es als Ergebniß seiner historisch-publicistischen
Forschungen aus, daß zwar, wo Gesetze, Verträge oder das Her-
kommen Entscheidungsgründe an die Hand geben: ob der Torf zu
den Regalien gehöre oder nicht, es billig dabei bleibe, außerdem
aber derselbe nicht dazu gehöre, mithin Jeder, auf dessen eigenthüm-
lichem Grund.und Boden Torf gefunden werde, sich dessen ebenso-
wohl anmaßen könne, als wenn er Holz oder andere zum Brennen
taugliche Materialien daselbst angetroffen hätte. H äberlin^) zählt
unter den Gegenständen, deren Benutzung in Folge der Erweiterung
des Regalitätssystems durch Hofpublicisten hin und wieder den Guts-
besitzern streitig gemacht worden, an denen aber nur ausnahms-
weise dem Regenten, wo ein erweisliches Herkommen ihn begün-
stige, ein Recht zugestanden werden könne, namentlich das Recht,
Torf zu stechen, auf, woneben er jedoch die Oberaufsicht von Seiten

15) Bon der Landeshoheit in Ansehung Erde und Wassers. S. 183.
16) Handbuch des deutschen Privatrechts. IV. Aufl. tz 163.

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