Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

222 B. W. Pfeiffer: Hutegerechtigkeit.
Behufe einen Theil desselben Ln Schonung zu legen, nicht durch ein
ihn belastendes Huterecht, falls dasselbe nicht in dem besonderen
Rechte auf offene und ständige Hute besteht, gänzlich ausge-
schlossen wird, rücksichtlich dieser Servitut aber der Beschränkung
unterliegt, daß die Einhegung nur in solchemUmfange ge-
schehen darf, daß die Ausübung der Hute dadurch nicht gänzlich
verhindert wird, sondern daneben bestehen kann; in dieser Rücksicht
indessen die Verklagte gegen die von der Klägerin vorgenommene
Einhegung eines Theils des belasteten Waldes keine Einrede vor-
gebracht und begründet hat; daß sie vielmehr die Befugniß der
Klägerin zu der vorgenommenen Einhegung im Ganzen bestreitet,
indem sie zunächst von der Ansicht ausgehet, daß vermöge ihres
Huterechts Letztere dergestalt in der Cultur des belasteten Waldes
beschränkt sei, daß sie solche nur mittelst Bepflanzung vornehmen
dürfe, welcher Einwand aber, nach Obigem, ohne das Bestehen eines
besonderen Rechtserwerbes in dieser Hinsicht als unbegründet er-
scheint;— daß nach Obigem der Eigenthümer des belasteten Waldes
die Befugniß hat, Behufs der Cultur durch Besaamung einen
Theil desselben in Schonung zu legen, und es regelmäßig von sei-
nem Gutbkfinden abhängt, ob er dieses Mittels, oder der Bepflan-
zung zur Cultur sich bedienen will" ,u).

112) Gemeinde Rodemann g. Stadt Homberg. 1846.

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