Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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B. W. Pfeiffer:
Als in Folge der weiteren Verhandlungen die Sache an das
Oberappellationsgericht gelangt, wird daselbst die Klage, wie an-
gebracht, zurückgewiesen: „in Erwägung, daß durch ein bestehendes
Huterecht, und so auch durch den Besitz, eines solchen Rechts, der
Eigenthümer eines Waldgrundes (welche Eigenschaft jener Fläche
von den Klägern nachgegeben worden) nicht gehindert wird, denselben
forstmäßig anzupflanzen und in Schonung zu legen, und daher in
der vorliegend, nachgegebenermaßen unter Mitwirkung der
Forstdehörde geschehenen Besaamung und Einhegung der
fraglichen Fläche an und für sich eine Störung der Kläger in ihrem
Besitze des Huterechts nicht gefunden werden kann; daß vielmehr
unter den obigen Voraussetzungen eine solche Besttzstörung nur durch
die Behauptung würde begründet werden können, daß die Kläger
sich in dem Besitze einer offenen, ständigen d. h. die forstmäßige
Behandlung der in Hege gelegten Fläche ausschließenden Hute be-
finden, wozu ein Widerspruch der Kläger wider eine gegenseits ver-
suchte Einhegung und hierauf erfolgte gegentheilige Beruhigung er-
forderlich gewesen wäre, und daß daher bei dem Mangel einer
solchen Behauptung die Klage hinsichtlich des Besitzes des Huterechts,
wie solche angebracht worden, unbegründet erscheint" uo).
19. Die zur Hute auf einer als Waldung bezeichneten
Landfläche Berechtigten klagen gegen die Eigenthümer dieses Grund-
stücks wegen Störung im Besitze ihrer Gerechtigkeit durch Umrot-
tung eines Theils desselben und dessen Verwandlung inBauäcker;
wogegen die Verklagten das Recht des Eigenthümers, das Grund-
stück nach seinem Gutfinden zu bestellen (mit Bäumen zu besaamen
oder mit anderen Fruchtarten zu bepflanzen), wodurch nur eine zeit-
weise Unterbrechung der Ausübung der Hute bewirkt, diese aber
demnächst um so ergiebiger werde, geltend machen.
Von dem Gerichte erster Znstanz wird hierauf die Klage, wie
angebracht, zurückgewiesen, indem dasselbe sich der Ansicht der Ver-
klagten anschließt und dieselbe noch weiter ausführt und begründet.
In der zweiten Instanz wird jedoch, mit Widerlegung dieser Aus-
führung, reformatorisch erkannt, und den Verklagten aufgegeben,

110) Gemeinde Mansbach g. v. Mansbach. 1840. Ausführlicher mit-
getheilt in Strippelmanns Sammlung bemerkenswerther Ent-
scheidungen des OberappellationsgerichtS zu Cassel. Bd. I. S. 169.

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