Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

Vermögensrechte des überlebenden Gatten. 155
nach seiner concreten Beschaffenheit behandeln und das Recht aus
der Thatsache unmittelbar hervorgehen soll. Hier zeigt sich die
schönste Seite in dem Beruf des Richters, wenn er das Recht nicht
macht, sondern findet. Der Ueberfluß an gelehrter Literatur und
der Mangel an concreter Auffassung, wie sie nur durch angestreng-
tes Nachdenken erworben wird, zeigen sich in der Regel als die
Ursachen des unrichtig erfüllten Berufs. Nichts ist aber gefährli-
cher als die so häufige Erscheinung, in welcher der Richter, unzu-
frieden mit seinem eigenen Resultat, das Gesetz zu meistern sich be-
rufen glaubt.' Die Gesetzgebung selbst würde bei Entscheidung einer
streitigen Sache am wenigsten gut berathen sein. Nur eine reiche
Sammlung an Erfahrungen, wenn sie dazu benutzt wird, zu beob-
achten, wie die Grundsätze in ihnen zur Anwendung kommen, kann
ein nützliches Element in die Gesetzgebung bringen.

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