Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1852))

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Römer:

schon aus ihrer Eigenschaft als Corporation construiren, weil es
keine positivrechtlichen Grundsätze der Verfassung, weder für sämmt-
liche juristische Personen noch auch nur für sämmtliche Corporatione»
gibt. Folgende Erscheinungen möchten jedoch die Regel bilden:
Die Realgemeinden haben Vorsteher und Beamte, welchen die Ver-
waltung der Markangelegenheiten anvertraut ist. Diesen steht je-
doch in den meisten Fällen keine selbstständige Entscheidung über die
Angelegenheiten und Interessen der Realgemeinde zu; vielmehr ist
die gesetzgebende und anordnende Gewalt in Gemeindeangelegen-
heiten bei der Gemeindeversammlung. Diese beschließt in der Re-
gel durch einfache Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden aber
nicht gezählt nach der Zahl der Genossen, sondern nach der Zahl
der einzelnen Gemeinderechte, so daß Ein Gemeinder mehrere Stim-
men oder auch nur Bruchtheile von Stimmen haben kann. Es ge-
nügt, wenn nur Alle gehörig geladen sind, die Mehrheit der er-
schienenen oder doch gehörig vertretenen Stimmen, und zwar in
der Regel die relative Majorität derselben. Die Beweise hiefür
finden sich bei Renaud und in dem Gutachten der herzoglichen Lan-
desregierung *3), Auch spricht entschieden für die einfache Stim-
menmehrheit der Umstand, daß die Entscheidung nach einfacher Ma-
jorität überhaupt das Prinzip des deutschen Rechts bei Corporatio-
nen ist **). So beschließt die Gemeinde die Verordnungen über
die Verwaltung und die Art und Weise der Benutzung der Allmand,
über Bestrafung der Markfrevel, und über Führung von Prozessen;
so wählt sie ihre Vorsteher und Beamten.
Ganz anders bei Beschlüssen, durch welche die Rechte der Ein-
zelnen an der Allmand, die „Gemeinderechte" der Einzelnen beein-
' trächtigt werden: zu deren Giltigkeit ist, eben weil die Gemeinde
für sich ein Subjekt und durchaus nicht mit den ihr Substrat bil-

23) Renaud a.a.O. S.89. folg., und die bereits obenS. 109 wört-
lich ausgehobene Stelle des Gutachtens.
24) Sachsenspiegel ll. 55: „Svat so die burmester fchept des dor-
pes vromen mit wilkore der merren menie der bure, dat ne mach
die minre -eil nicht wederreden." Vgl. Schwäb. Landr. §. 214.
(Laßb.) Eichhorn, deutsches Privatrecht §. 373. Mauren«
brecher a. a. O. §. 144. Reyscher a. a. O. tz. 756. Sinte«
nis a. a. O. Note 18.

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