26.
Gerichtliche Entscheidungen
26.1.
Aus dem Reichsgerichte.
26.1.1.
Sind die Vorschriften in § 74, 75 des HGB. und in § 343 des B.G.B. anwendbar auf ein Konkurrenzverbot, das vor dem 1. Januar 1898 bez. 1. Januar 1900 vereinbart worden ist, wenn es sich um erst nach dieser Zeit berhangene Verletzungen des Verbots handelt?
Zu §8 74, 75 des H.G.B. und § 843 des B.G.B. 749
die Gesammthand ihre große Rolle im Gebiete des Erbrechts der Vergangenheit,
der ritterschaftlichen Ganerbschaften, der bäuerlichen Zusammentheilungen und der
fürstlichen Erbverbrüderungen ausgespielt hat, hat sie mit der Renaissance. beS
deutschen Rechts die vornehmsten Gemeinschaftsverhältnisse der Gegenwart erobert.
Gerade in den Städten, wo sich früher ihre Lebenskraft nur im ehelichen Güter-
rechte bewährt hatte (weil der freie Bürger die Gebundenheit des Vermögens
scheute), entfaltet sie nunmehr ihre Hauptmacht. Der deutschen Kulturentwicklung
aber wird in Zukunft die Wiederbelebung des deutschen Rechtsgedankens der ge-
sammten Hand dank seiner Kraft, das Rechtsleben vor der Zersplitterung und
Mechanisirung zu bewahren, reiche Früchte tragen.
Gerichtliche Entscheidungen.
I. Ans dem Reichsgerichte.
die Vorschriften in § 7H, 75 des HGB. und in 8 3H3 des
B.G.B. anwendbar ans ein Aonkurrenzverbot, das vor dem
Iannar K8Y8 bez. f. Jannar IsyOO vereinbart werden ist,
wenn es sich nm erst nach dieser Zeit verhangene Ver-
letzungen des Verbots handelt?
Urtheil vom 12. November 1900. I. 327'!S00.
Der Beklagte, der die Seifenbranche erlernt hatte und früher als Reisender
für eine Seifenfabrik thätig gewesen war, war im August 1890 bei dem Kläger,
der in F. eine Wachswaarenfabrik betreibt, als Reisender eingetreten. In dem
Engagementsvertrage Hütte er für dm Fall „irgendwelchen Ausscheidens" aus
dem Geschäft des Klägers die Verpflichtung übernommen, „während eines Zeit-
raums von 10 Jahren weder Stellung zu nehmen in einem gleichen oder
ähnlichen Geschäfte noch sich bei einem gleichen oder ähnlichen Geschäft direkt
durch Etablirung oder auch indirekt auf irgend welche Art zu betheiligen". Für
die Uebertretung dieses Konkurrenzverbotes war eine Konventionalstrafe von
10,000 Mark festgesetzt.
Der Beklagte, der seine Stellung selbst gekündigt hatte und vom
1. April 1899 an für ein Konkurrenzgeschäft in F. thätig geworden war,
wurde auf die Klage seines früheren Prinzipals zur Zahlung der vereinbarten
Strafe verurtheilt. Die Gründe deS Reichsgerichts lauten:
Die Revision rügt in erster Linie die Verletzung der §§ 74, 75 des
H.G.B. und des § 343 des B.G.B. Sie findet eine Verletzung dieser
Vorschriften darin, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechts-
Wirksamkeit des Konkurrenzverbotes und der Angemessenheit der Konventional-
strafe unzulässigerweise Gewicht aus das Interesse des Klägers und auf das arg-