Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

5.6. Fuld, Dr., Das Miethrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.

5.7. Philler, O., Landgerichtspräsident a. D., Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch.

72 - Literatur.
Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch vonPhiller, Landgerichtspräsident
a. D. Leipzig, 1899. Verlag von Hirschfeld. '
Trotz der umfangreichen Literatur zum B.G.B. können nur wenige Kommentare und
systematischen Gesammtdarstellungen sich daS Vorzugs rühmen, z. Z. bereits vollständig der
Oeffentlichkeit übergeben zu sein. Zu diesen wenigen gehört die-vorliegende Ausarbeitung
der vom Verfasser 1698 in Görlitz gehaltenen Vorträge.
In Berücksichtigung des Umstandes, daß die wissenschaftliche Forschung sowie die
Lösung von Streitfragen auf dem Gebiete des neuen Rechts die Kenntniß von dessen Grund-
zügen voraussetzen, war es der Zweck der von einem erfahrenen Praktiker für die im prak-
tischen Leben thatigen Juristen gehaltenen Vorträge, einen Ueberblick über die Grundzüge
des neuen Rechts unter Hervorhebung der Abweichungen vom geltenden zugeben. Jedes
Eingehen auf Streit- und Rebensragen sowie rein formale Bestimmungen, deren Erfasiung
lediglich Gedächtnißsache ist, hätte durch Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit
den Lehrzweck geschädigt und wurde daher ebenso vermieden, wie die Heranziehung der
Literatur. Dadurch wurde es ermöglicht, eine durch Kürze und Schärfe sich gleich aus-
zeichnende Entwicklung zu geben, die auf 500 Seiten nicht nur das Recht des B.G.B.'s
sondern auch die noch zum Vergleiche vorangestellten Grundsätze des preußischen und ge-
meinen Rechts umfaßt.. Die-geschichtliche Entwicklung der wesentlichsten Rechts begriffe ist
dabei nicht etwa vollständig übergangen, aber auf dasjenige geringste Maß zusammengedrängt,
das zum Verständnisse des Rechtsbegriffs erforderlich ist. Ein großer Vortheil vorliegender
Vortragssammlung vor andern, z. B. denen von Eck, Wehl, Hellmann, Hachenburg u. a.
liegt darin, daß Verfasser die Bearbeitung bis zum Erlaß der Reichsnebengesetze, der No-
vellen zur C.P.O. und K.O., der Gesetze über Zwangsversteigerung und freiwillige Gerichts-
barkeit, der Grundbuchordnung und des neuen H.GB.'s verzögert hat; sie alle sind eingehend
in den Kreis der Darstellung gezogen.
Entsprechend dem übrigen Umfange umfaßt die geschichtliche Einleitung auf 10 Seiten
die Entstehung des B.G.B.'s in großen Zügen.
Phillers Werk giebt nicht eine systematische Entwicklung des gesummten Inhalts des
B.G.B.'s, wie in der Vorrede ausdrücklich hervorgehoben wird. Dasselbe soll neben dem
Gesetze der Erläuterung dienen, bei dem Gesetzstudium ist daher die Heranziehung des Gesetz-
buchs selbst unvermeidlich. Dem Lehrzweck dürste eine solche Anordnung vollkommen ent-
sprechen. Dem genügt auch die Beschränkung der Register auf dasjenige der Gesetzes-
paragraphen. Amtsrichter Co ermann in Mühlhausen i. E.
Das Miethrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Von vr. Fuld, Rechts-
anwalt in Mainz. Leipzig 1698. Verlag von Duncker.L Humblot. 283 Seiten.
v t. (5 JU 40 4) , ,
Das Mieth- und Pachtrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs Von A. Fr änke l,
Rechtsanwalt in Sagan. Berlin 1897. Verlag von O. Liebmann. 139 Seiten.
(3 Jt.)
Wenige Rechtsgebiete hängen mit der Praxis des täglichen Lebens jedes Menschen so
eng zusammen wie das Miethrecht und wohl kein Jurist hat sich mehr mit den großen, und
kleinen Fragen dieses Gebiets mehr zu befassen als der Rechtsanwalt. Es ist daher er-
klärlich und auch erfreulich, daß zwei Anwälte ihren langjährigen Erfahrungsschatz auf
diesem Gebiete zu einer gemeinverständlichen Erläuterung des neuen Rechts verwandt haben.
- Diesem Zwecke gemäß geben beide Verfasser eine zusammenhängende Darstellung der neuen
Rechtssätze, deren Bedeutung an zahlreichen Beispielen erörtert wird. Reben- und Streit-
, fragen sind wie die Literatur, die.Rechtsprechung sowie die Gesetzparagraphen im Interesse
der Klarheit in der Darstellung ganz fortgelaffen und nur in sehr beschränktem Umfange
in Fußnoten kurz angedeutet.

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