Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

5. Literatur

5.1. Buchka, Dr. G von, Oetker, Prof. Dr. Fr., und Lehmann, Prof. Dr. R., Civilprozeßordnung, Konkursordnung, Handelsgesetzbuch in alter und neuer Gestalt.

Literatur.

67

Dresden in seinem (in Nr. 309 des Dresdener Anzeigers vom 7. November 1899
auf S. 33 unter 5 mitgetheilten) Beschlüsse vom 1. November 1899 sich nicht
verschlossen zu haben, nach welchem er den Gerichten gegenüber die Erklärung ab-
geben will, daß die Stadt die Kosten des Transportes und der Aufbewahrung der
heräusgesetzten Sachen zur eignen Berichtigung übernehme, soweit sie sich als vom
Schuldner uneinbringlich erwiesen haben. Durch eine solche Erklärung dürfte sich
die Vorschußpflicht des Gläubigers erledigen. - Aber sie ist, soviel dem Beschwerde-
gerichte bekannt, noch nicht abgegeben. Übrigens kann sie auch noch nach der
Zurückweisung der Beschwerde berücksichtigt werden und keinesfalls die Belastung
der Gläubigerin mit deren Kosten abwenden, weil die angefochtene Entscheidung
richtig war, solange die Erklärung nicht vorlag.
Auch die übrigen Gründe der Beschwerde versagen. Der Vorschlag am
Schlüsse der Bcschwerdeschrift,. der Gerichtsvollzieher möge die Vollstreckung zu-
nächst einmal versuchen und nur, wenn keine der in § 771 Abs. 2 bezeichnten
Personen anwesend wäre, von ihr. abstehen und ihre Vornahme von der Zahlung
eines Vorschusses abhängig machen, geht fehl, weil der Gerichtsvollzieher, wie
dargelegt wurde, die Sachen nicht auf die Straße stellen darf, auch wenn eine
solche Person anwesend ist, solange er nicht ausnahmsweise die im gegenwärtigen
Falle nicht vorliegende volle Gewähr hat, daß diese Person die ihr übergebenen
oder zur Verfügung gestellten Sachen ohne Aufschub weiter schaffen würde..,, Die
Ausführung, daß der Gerichtsvollzieher eine berechtigte Amtshandlung vornehme,
indem er die Sachen auf die Straße stellt, ist nur eine Unterstellung, welche des
Beweises bedarf und deren Irrigkeit in anderen Verhältnissen als zum Schuldner
oben nachgewiesen wurde. Endlich ist die Klage der Gläubigerin über die Kost-
spieligkeit der Vollstreckung ohne Belang, denn deren Kosten entspringen lediglich
aus dem Mietrechtsverhällnisse der Parteien, dessen Vorteile der Mieter allein
zieht und dessen Lasten er nicht auf Dritte abwälzen kann.

Literatur.
Besprechungen.
Civilprozeßordnung, Konkursor-nnng, Handelsgesetzbuch in alter und neuer
Gestalt. Vergleichend dargestellt von vr. G. von Buchka, Wirkl. Geh. Legaüonsrath
und Direktor im Auswärtigen Amte, Professor Dr. Fr. Oetker und Professor Dr. R.
Lehmann. Verlag von Otto Liebmann Berlin. Ein Band gebunden 7 Mark.
Die Verfasser wollen nach dem Vorworte mit dem Buche den Bedürfnissen der Ueber-
gangszeit entgegenkommen und eine Uebersicht über die wesentlichen Abänderungen der drei
Gesetze nebst ihrer unmittelbaren juristischen Folgen geben; das Buch soll einen Leitfaden
für die drei Gesetze bilden und so dem doppelten Zwecke dienen dem vielbeschäftigten Praktiker den
Uebergang zu demneuen Rechtszustande zu erleichtern und zugleich den angehenden jungen Juristen
in das Studium des neuen Neichsrechts einzuführen. Die Namen der Verfasser bttr> n
4*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer