25.2.
Einfluß des neuen Rechts auf in der Entstehung begriffene Verträge
Von Assessor du Chesne in Leipzig
du Chesne, Einfluß des neuen Rechts auf in der Entstehung begriffene Verträge. 661
erhalten kann. Wenn nun auch der § 1569 B G.B. als Voraussetzung der
Ehescheidung wegen Geisteskrankheit die Entmündigung nicht aufstellt, so ist die-
selbe doch indirekt ein Erforderniß derselben, weil ohne dieselbe der geisteskranke
Ehegatte keinen Vertreter erhalten kann, welcher die Rechte desselben im Rechts-
streit wahrnimmt. Dieses Resultat ist nicht zu bedauern, da aus diese Weise für
den Ehescheidungsstreit selbst ein umfangreicheres Material für die Prüfung der
Frage, ob die Voraussetzungen der qualifizirten Geisteskrankheit im Sinne des
§ 1569 B.G.B. vorhanden sind, dem Richter vorgelegk werden kann.
Da die geisteskranke Person schon bei Einleitung des Rechtsstreits ihren
gesetzlichen Vertreter haben muß, indem die Klageschrift für die nicht prozeßfähige
Person nur an den gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt werden kann, so steheu
zwei Wege frei, solange die Entmündigung nicht durchgeführt, ein Vormund noch
nicht bestellt ist. Entweder beantragt der Ehegatte, wenn er den andern geistes-
kranken, noch nicht entmündigten Ehegatten verklagen will, vor Erhebung der
Klage bei dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts (Landgerichts), bis zum Eintritt
des gesetzlichen Vertreters, also bis zum Ausspruch der Entmündigung und bis
zur Anordnung der Vormundschaft, einen besonderen Vertreter für diesen Ehegatten
zu bestellen, welchem Antrag vom Vorsitzenden, falls mit dem Verzüge Gefahr
verbunden ist, entsprochen werden muß (§ 57 C.P.O.). Dieser Vertreter bleibt
bis zu dem Eintritt des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, des Vormundes. Oder
wenn die Entmündigung des Geisteskranken bereits beantragt, aber noch nicht
durchgeführt ist, kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht (dasselbe kann auch
von Amtswegen einschreiten) der Geisteskranke unter vorläufige Vormundschaft ge-
stellt werben, wenn das Gericht es zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung
der Person für erforderlich erachtet. Die Verfügung, durch die eine solche Person
unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird, tritt mit der Bestellung des vor-
läufigen Vormundes in Wirksamkeit, nicht mit der Bekanntmachung an den
Geisteskranken (vergl. § 52 F.G.). Erfolgt die Entmündigung, so endigt die
vorläufige Vormundschaft, wenn auf Grund der Entmündigung ein Vormund be-
stellt wird (8 1908 B.G.B.).
(Einfluß -es neuen Rechts auf in -er (Entstehung begriffene
Verträge.
Von Assessor du Chesne in Leipzig.
Der Artikel 170 des EG. zum D. B.G.B. bestimmt, daß für ein Schuld-
verhältniß, das vor dem Inkrafttreten des B.G.B.'s entstanden ist, die bisherigen
Gesetze maßgebend bleiben. Die Motive zum I. Entwürfe bemerken hierzu: Der