Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

Urtheil, Aufhebung, Devolutivkraft.

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Meter Radius, von Nürnberg aus gerechnet, in einem Geschäfte, welches niit den
von der Beklagten geführten Artikeln handelt, oder diese Artikel fabrizirt, thätig
werden oder sich an einem solchem Geschäfte mit Kapital betheiligen sollte, zur
Zahlung der in § 12 des Vertrages vom 1, Mai 1896 vereinbarten Konventional-
strafe nicht verpflichtet sei,
eventuell
2. durch Urtheil festzustellen, daß er für den in Punkt 1 erwähnten Fall
zur Zahlung der in Punkt 12 des Vertrags vom 1. Mai 1896 vereinbarten
Konventionalstrafe dann nicht verpflichtet sei, wenn ihm nicht die Beklagte
alsbald und jedenfalls noch vor dem 1. Januar 1899 für die Dauer von zwei
Jahren vom 1. Januar 1899 ab gerechnet, die Fortgewährung eines seinem letzten
Jahreseinkommen entsprechenden Betrages zusichert.
Nachdem die Beklagte dem Klagbegehren, durchgängig widersprochen und
Klagabweisung beantragt hatte, hat der Kläger
3. noch den ebenfalls nur eventuellen Antrag gestellt, durch Urtheil die
Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für die Dauer von zwei Jahren vom
1. Januar 1899 ab gerechnet einen seinem letzten Jahreseinkommen entsprechenden
Betrag fortzugewähren.
Die Beklagte hat noch erklärt, daß sie Ansprüche aus der Konkurrenzklausel
geltend mache und auf dieser bestehe.
Die erste Instanz hat in Gemäßheit des Eventualantrags unter 3 erkannt:
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer
von zwei Jahren, vom 1. Januar 1899 ab gerechnet, jährlich einen dem letzten
jährlichen, vom Kläger auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Dienstvertrags vom 1. Mai 1896 bezogenen Reineinkommen entsprechenden
Betrag fortzugewähren.
Die Beklagte wird verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit der gegen diese Entscheidung eingewendeten Berufung verbindet die
Beklagte den Antrag, die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und schließt sich
ihr für den Fall der Nichtaufrechterhaltung der im angefochtenen Urtheile ausge-
sprochenen Feststellung eventuell und dergestalt an, daß er für diesen Fall die in
der vorigen Instanz gestellten Anträge unter 1 und 2 wiederholt.
Das erstinstanzliche Urtheil wurde aufgehoben und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen aus folgenden Gründen:
I. Nach 8 499 der CP.O. sind Gegenstand der ■ Verhandlung und, Ent-
scheidung des Berufungsgerichts alle einen zuerkannten oder aberkannten
Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge eine
Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist. Hiermit ist der Umfang des
Gegenstandes der dem Berufungsgerichte zustehenden Verhandlung und Entscheidung

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