Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

4.2.6. Unzulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Aenderung eines vom Antragsteller längere Zeit hindurch geduldeten Zustandes.

58 Einstweilige Verfügung.
etwas als Anstalt bezeichnen, woraus ein anderer den Ausdruck nicht anwenden
zu können glaubt. Schon deshalb kann man die Bezeichnung eines Geschäfts als
Anstalt nicht ohne weiteres als eine Behauptung tatsächlicher Art auffassen.
Denn es wird damit nicht etwas bestimmtes ausgedrückt, sondern nur eine all-
gemeine mehr oder minder auf ein Urtheil hinauslausende Charakterisirung gegeben.
Jedenfalls aber gehört das Wort wie Institut, Bank u. s. w. zu den Ausdrücken, die
in Anpreisungen häufig nur zu dem Zweck gebraucht werden, um dem damit be-
zeichneten Geschäft den Anschein besonderer Wichtigkeit zu verleihen. Solche Aus-
drücke bezeichnen nicht bestimmte tatsächliche Verhältnisse, sondern sind ein Aufputz,
der darüber, was man dahinter zu suchen hat, keinen wirklichen Aufschluß giebt.
Eine weitergehende Bedeutung wird ihnen auch im Verkehr bei Anpreisungen
nicht beigemessen. Dian kann deshalb in dem Gebrauch des Wortes „lithogra-
phische Kunstanstalt" durch den Beklagten, der in der Thal in seinem Geschäft
in das Fach einer lithographischen Kunstanstalt einschlagendc Arbeiten anfertigt,
nicht schon deshalb eine falsche Behauptung thatsächlicher Art finden, weil nach
der Meinung des Sachverständigen der Ausdruck Anstalt mit Rücksicht darauf
nicht zutreffe, daß der Beklagte dazu eine zu wenig umfangreiche Einrichtung habe,
auch keinen Lithographen bei sich beschäftige, sondern die Arbeiten durch Privat-
lithographen anfertigen lasse. Es liegt nichts weiter vor, als eine die Bedeutung
seines Geschäfts übertreibende Selbstanpreisung des Beklagten.
Unzulässigkeit -es Erlasses einer einstweiligen Verfügung znnr
Zwecke -er Aendernng eures vorn Antragsteller längere Zeit hin-
durch ge-ul-eten Zustandes.
Urtheil des O.L.G. Dresden vom 12. Dezember 1899. O.V. 82/99.
Auf Antrag des Klägers ist gegen den Beklagten vom Landgericht eine einst-
weilige Verfügung vom 7. August 1899 erlassen worden, daß sich der Beklagte
bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Mark für jeden Tag der Zuwider-
handlung der Herstellung von Konditoreiwaaren, sowie des Verkaufs und Aus-
legens solcher Maaren in Schaufenstern oder Läden innerhalb der Stadt zu ent-
halten habe. •
Vom Beklagten ist dagegen Widerspruch erhoben worden.
. Einverstanden sind die Parteien über folgendes:
1897 hat der Beklagte sein Haus in L. dem Kläger verkauft, wo er bis
dahin eine Konditorei betrieb. In § 3 des Kaufvertrags, der vom 7. August 1891
dalirt, ist bestimmt: „Verkäufer verpflichtet sich eine neue Konditorei in L. nicht
zu errichten, so lange der Käufer in dem verkauften Grundstück die Konditorei
selbst betreibt." Der Kläger betreibt noch jetzt in dem Kaufsgrundstück eine
Konditorei. Der Beklagte ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Hauses;
für dieses Grundstück hat er Ende Dezember 1893 beim Stadtrath zu L. den

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