4.2.3.
Recht des Wechselschuldners, der den Wechsel bezahlt hat, auf Herausgabe des Wechsels. Art. 39 der D.W.O.
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Wechsel, Zurückgabe nach Zahlung.
Urkunde genannten Tage geschehen sei. Wenn als dieser Tag daselbst wörtlich
der 6. statt des 16. März bezeichnet ist, so beruht dies eben lediglich auf einem
Schreibfehler, welcher, wie oben gezeigt worden, aus dem Inhalte der Urkunde
selbst ohne weiteres zu berichtigen ist. Daß aber das Zeugniß des Notars be-
treffs der Entstehungszeit dieser Urkunde mit der Wirklichkeit in Widerspruch
stehe, ist vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht worden. Es kann hiernach
dahingestellt bleiben, ob nicht auch die von' den Parteien als Originalprotest
bezeichnet? Urkunde, obschon sie — vergl. Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts
Bd. 8 S. 90 — nicht mit Amtssiegel versehen und ungeachtet dort die Wechsel-
summe in Buchstaben abweichend vom Klagwechsel beziffert Ist, die Stelle eines
gültigen Protestes vertritt.
Aus diesen Gründen war dem Berufungsantrage, wiewohl mit den sich aus
Art. 39 der W.O. und § 562 Abs. 1 der C.P.O. ergebenden Beschränkungen,
stattzugeben.
Recht des Wechselschuldners, der den Wechsel bezahlt hat, auf
Herausgabe des Wechsels. Art ZY der D. W.G.
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom I. Dezember 1899, 0. IV. 145/99.
Der Klager fordert vom Beklagten die Herausgabe von 4 Accepten, die
er nebst einem weiteren hier nicht in Frage kommenden dem Beklagten für em-
pfangene Darlehne im Gesammtbetrage von 1400 Jt gewährt hat. Die Dar-
lehne sind zurückgezahlt worden. Der Beklagte behauptet, daß er die ftaglichen
Accepte dem Kläger bereits zurückgegeben habe, was dieser bestreitet. Das Land-
gericht hat die Entscheidung von einem Schiedseide des Klägers hierüber abhängig
gemacht. „
Gegen dieses Urtheil hat der Beklagte Berufung mit dem Anträge auf
Klagabweisung eingewendet; zur Begründung der Berufung hat er lediglich
die Rechtsansicht' der vorigen Instanz, daß seine Behauptung, die Accepte dem
Kläger zurückgegeben zu haben, nicht als theilweises Leugnen des Klaggrundes,
sondern als die Einrede der Erfüllung sich darstelle und daher von ihm zu be-
weisen sei, zu widerlegen versucht.
Diesen Ausführungen hat der Kläger mit dem Entgegnen widersprochen,
die ftaglichen Accepte seien als Schuldscheine über empfangene Darlehen hinge-
geben worden und hätten schon bei Rückzahlung der letzteren zurückgegebcn werden
sollen.
Die Berufung wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
Der Acceptant, welcher auf sein Accept in Gemäßheit des Wechsels Zahlung
geleistet hat, läuft gleichwohl Gefahr, daraus von einem gutgläubigen Dritten,
in dessen Hände die Wechselurkunde später gelangt, nochmals mit Erfolg in An-
spruch .genommen zu werden. Art. 10, 16, 22 W.O. Sein rechtliches Interesse